Rz. 22

Eltern können im Verhältnis zueinander die von ihnen zu leistenden Unterhaltsbeiträge regeln und sind dabei nicht gehindert, einen von ihnen von einer Unterhaltsleistung vollständig freizustellen.[30] Bei einer Freistellungsvereinbarung handelt es sich hierbei um eine Erfüllungsübernahme i.S.d. § 329 BGB.[31] Der in Anspruch genommene Elternteil kann von dem anderen Freihaltung bzw. Erstattung seiner Aufwendungen bzw. Schadensersatz verlangen.

 

Rz. 23

 

Praxistipp:

Eine Freistellungsvereinbarung ist nur im Innenverhältnis zwischen den Eltern bindend.
Eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern hindert das Kind nicht an der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs gegen den Elternteil, der nach der Abmachung zwischen seinen Eltern vom Kindesunterhalt freigestellt werden soll.[32]
Der betreuende Elternteil ist auch durch die Freistellungsvereinbarung nicht gehindert, in Verfahrensstandschaft für das Kind den Unterhalt gerichtlich geltend zu machen.[33]
Für die Annahme einer Freistellungsvereinbarung genügt es jedenfalls nicht, dass die Eltern den Kindesunterhalt der Höhe nach begrenzen.
Eine Freistellungserklärung nutzt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil letztlich nur dann etwas, wenn der freistellende Elternteil über ausreichende Finanzmittel verfügt.
[30] Dazu BGH v. 4.3.2009 – XII ZR 18/08, FamRZ 2009, 768 mit Anm. Bergschneider, FamRZ 2009, 856; Bömelburg, FF 2009, 250.
[32] BGH v. 15.1.1986 – IVb ZR 6/85, NJW 1986, 1168; OLG Brandenburg v. 12.10.2021 – 13 UF 64/18.
[33] OLG Stuttgart v. 8.2.2006 – 18 WF 257/05, NJW-Spezial 2007, 9.

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