Rz. 22
Eltern können im Verhältnis zueinander die von ihnen zu leistenden Unterhaltsbeiträge regeln und sind dabei nicht gehindert, einen von ihnen von einer Unterhaltsleistung vollständig freizustellen.[30] Bei einer Freistellungsvereinbarung handelt es sich hierbei um eine Erfüllungsübernahme i.S.d. § 329 BGB.[31] Der in Anspruch genommene Elternteil kann von dem anderen Freihaltung bzw. Erstattung seiner Aufwendungen bzw. Schadensersatz verlangen.
Rz. 23
Praxistipp:
▪ | Eine Freistellungsvereinbarung ist nur im Innenverhältnis zwischen den Eltern bindend. |
▪ | Eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern hindert das Kind nicht an der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs gegen den Elternteil, der nach der Abmachung zwischen seinen Eltern vom Kindesunterhalt freigestellt werden soll.[32] |
▪ | Der betreuende Elternteil ist auch durch die Freistellungsvereinbarung nicht gehindert, in Verfahrensstandschaft für das Kind den Unterhalt gerichtlich geltend zu machen.[33] |
▪ | Für die Annahme einer Freistellungsvereinbarung genügt es jedenfalls nicht, dass die Eltern den Kindesunterhalt der Höhe nach begrenzen. |
▪ | Eine Freistellungserklärung nutzt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil letztlich nur dann etwas, wenn der freistellende Elternteil über ausreichende Finanzmittel verfügt. |
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