I. Regelmäßige Verjährungsfrist – § 195 BGB
Rz. 29
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres ("Ultimo-Regel"), in dem der Anspruch entstanden (Nr. 1) und – kumulativ – der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Damit verallgemeinerte der Reformgesetzgeber zum 1.1.2002 die Konzeption des zuvor nur für die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen einschlägigen § 852 BGB a.F., bezog jedoch grob-fahrlässige Unkenntnis mit ein. Die zu § 852 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung kann demgemäß im Ausgangspunkt cum grano salis nach wie vor herangezogen werden. Soweit die eingangs zitierten Verjährungsregelungen in HPflG, LuftVG, StVG und UmweltHPflG nach wie vor auf die Verjährungsvorschriften des BGB betreffend unerlaubte Handlungen verweisen, gelten nunmehr die §§ 194 ff. BGB.
II. Verjährungshöchstfristen
Rz. 30
Dass der Verjährungsbeginn bei der regelmäßigen Verjährung – auch – eine Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers erfordert, kann jenen u.U. ganz erheblich hinausschieben, könnte im Extremfall sogar eine Verjährung ganz vereiteln. Weil dies den mit den Verjährungsregeln verfolgten Zweck- Schuldnerschutz sowie Rechtssicherheit–freilich ad absurdum führte, hat der Gesetzgeber zusätzlich Verjährungshöchstfristen vorgesehen, die rein objektiv anknüpfen und die – anders als die Regelverjährung – nicht erst am Ende des entsprechenden Jahres, sondern schon am Tag des jeweils fristauslösenden Ereignisses beginnen (§ 200 BGB). Dabei wird in § 199 BGB wie folgt differenziert.
1. § 199 Abs. 2 BGB
Rz. 31
Schadensersatz- (und Schmerzensgeld-)ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, denen im Rahmen des Unfallhaftpflichtrechts eine ganz erhebliche, vor allem auch wirtschaftliche Bedeutung beizumessen ist, verjähren – ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund (Vertrag oder Gesetz, Verschuldens- oder Gefährdungshaftung) – jedenfalls mit Ablauf von 30 Jahren nach dem schadensauslösenden Ereignis (Handlung oder Unterlassung bzw. Gefahrverwirklichung), § 199 Abs. 2 BGB. Wann der (Teil-)Schaden beim Geschädigten eintritt, ist ohne Belang.
2. § 199 Abs. 3 BGB
Rz. 32
Sonstige Schadensersatzansprüche, im hier interessierenden Zusammenhang vor allem solche wegen der Verletzung von Eigentum und Vermögen, verjähren nach § 199 Abs. 3 BGB entweder mit Ablauf von zehn Jahren nach Schadenseintritt oder 30 Jahre nach Vornahme der Verletzungshandlung – je nachdem, welche Frist früher endet.
3. § 199 Abs. 4 BGB
Rz. 33
Nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren sonstige Ansprüche, die nicht § 199 Abs. 2 bis 3a BGB unterfallen, mit Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs.
III. Titulierte Ansprüche, § 197 BGB
Rz. 34
Durch rechtskräftige Entscheidung oder in vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden titulierte Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB). Für Ansprüche auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt nach § 197 Abs. 2 BGB selbst dann nur die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist.
IV. Ausgleichsansprüche
Rz. 35
Ausgleichsansprüche (§ 426 Abs. 1 BGB) – egal ob auf Befreiung, Mitwirkung oder Zahlung gerichtet – verjähren einheitlich; und zwar bereits mit der Entstehung der Gesamtschuld, also nicht etwa erst mit der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners durch den Gläubiger); und zwar unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch schon beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann; für die Beurteilung der Frage, wann der Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen den anderen im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB im Hinblick auf Schäden "entstanden" ist, die erst nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind, ist der Grundsatz der Schadenseinheit heranzuziehen.
V. Verzugsschaden
Rz. 36
Bei Ansprüchen auf Ersatz von Verzugsschaden beginnt die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Schadens, endet aber gem. § 217 BGB spätestens mit dem Hauptsacheanspruch. Die (regelmäßige) Verjährungsfrist hinsichtlich eines Anspruchs auf Prozesszinsen aus einer Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldforderung beginnt folgerichtig bereits mit Rechtshängigkeit der Hauptforderung zu laufen und nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung.
VI. Rechtsschutzversicherung
Rz. 37
In einer Rechtsschutzversicherung gibt es keinen generellen, einheitlichen Anspruch auf Versicherungsschutz, der als solcher verjähren kann und dessen Verjährung sich auch auf erst später fällig werdende Ansprüche auf Kostentragung erstreckt. Für die Verjährung dieser Ansprüche kommt es darauf an, wann di...