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In einem Brückenabstandsmessverfahren, in dem sich die Verantwortlichen auf eine ministerielle Anweisung als Rechtsgrundlage für die Videoaufnahmen berufen hatten, hat das Bundesverfassungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, nach dem jeder selbst bestimmen kann, ob ihn betreffende Daten (auch Lichtbilder und Videoaufnahmen) erhoben und gesammelt werden dürfen, nur eingegriffen werden darf, wenn eine gesetzliche Regelung hierzu ausdrücklich ermächtigt. Anderenfalls besteht ein Beweiserhebungsverbot (BVerfG zfs 2009, 589). Eine gesetzliche Grundlage sieht die h.M. - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Auslegung (BVerfG DAR 2010, 508) - in § 100h Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO, § 46 OWiG (OLG Bremen DAR 2011, 35; Thüringer OLG zfs 2011, 109; OLG Dresden DAR 2011, 216).

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