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Mit der Schätzung durch Polizeibeamte kann eine Abstandsunterschreitung nur in Ausnahmefällen und allenfalls dann, wenn überzeugende Schätzhilfen zur Verfügung standen, nachgewiesen werden, mögen die Beamten in der Verkehrsüberwachung auch noch so erfahren sein (OLG Düsseldorf NZV 1993, 242; OLG Hamm DAR 2006, 338), ungeübte Personen sind zu verlässlichen Abstandsmessungen schon gar nicht in der Lage (OLG Düsseldorf DAR 2000, 80).

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