a) Herauszugebender Vermögensvorteil
Rz. 37
Aus der Besorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte in innerem Zusammenhang mit dem geführten Geschäft erhalten hat. Die nach § 667 Alt. 2 BGB herauszugebenden Vermögensvorteile beschränken sich demnach nicht nur auf dasjenige, was zum Zwecke der Auftragsausführung vom Auftraggeber (Vollmachtgeber) überlassen wurde. Herauszugeben ist vielmehr jegliche Bereicherung, die
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aufgrund der Auftragsausführung erlangt ist und |
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mit der Ausführung des Auftrags in einem inneren Zusammenhang steht und deshalb dem Auftraggeber zusteht. |
Der Begriff des "inneren Zusammenhangs" zwischen Auftragsausführung und Vermögensvorteil bildet dabei das wesentliche Merkmal für die Reichweite des Herausgabeanspruchs, da hieran festgemacht werden soll, ob der Vorteil "aufgrund" oder nur "bei Gelegenheit" der Auftragsausführung erlangt wurde. Diese Abgrenzung kann in der Praxis Schwierigkeiten bereiten, da es für den Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 2 BGB nicht darauf ankommen soll, ob das "aus" der Geschäftsbesorgung Erlangte i.S. einer conditio sine qua non "durch" die Geschäftsbesorgung erlangt wurde, sondern darauf, ob man den erlangten Vermögensvorteil dem Auftraggeber "wertungsmäßig zuweisen" könne.
b) Herauszugebende Sondervorteile
Rz. 38
Die Frage nach dem inneren Zusammenhang wird relevant, wenn dem Auftragnehmer im Zuge der Auftragsausführung sogenannte "Sondervorteile" zugewandt wurden. Sondervorteile sind solche Vorteile, die ein Dritter dem Beauftragten gezielt zuwendet, um eben diesen und nicht etwa den Auftraggeber zu begünstigen. Nach der o.g. Definition würde es sich bei solchen Sondervorteilen, die dem Bevollmächtigten gezielt zugewendet werden, um Vermögensvorteile handeln, die dem Beauftragten nur "bei Gelegenheit der Geschäftsbesorgung" zugeflossen sind und gerade nicht für den Geschäftsherrn bestimmt sind. Ein Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 2 BGB würde demnach nicht bestehen, da eine wirtschaftliche Zuordnung zum Vollmachtgeber gerade nicht in Betracht käme.
Rz. 39
Die Rechtsprechung gewährt aber ausnahmsweise dann einen Anspruch auf Herausgabe dieser Sondervorteile nach § 667 Alt. 2 BGB, wenn zu besorgen ist, dass der Beauftragte durch die Zuwendung veranlasst worden sein könnte, die Interessen seines Geschäftsherren außer Acht zu lassen. Der Sondervorteil muss also beim Bevollmächtigten zu einer Interessenkollision geführt haben oder eine solche jedenfalls befürchten lassen, die es gebietet, auch diesen Sondervorteil "abzuschöpfen" und dem Vollmachtgeber zuzuweisen. War durch die Zuwendung des Sondervorteils keine Gefährdung der Interessen des Auftraggebers zu erwarten, besteht für eine solche "Vermögensabschöpfung" kein Bedürfnis und dementsprechend keine Herausgabepflicht.