a) Beweislast des Vollmachtgebers
Rz. 40
Für die Behauptung, dass und was der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhalten und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, ist der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger darlegungs- und beweisbelastet. Aufgrund dieser Beweislastverteilung empfiehlt es sich, zunächst Auskunft und Rechnungslegung zu verlangen, bevor Herausgabeansprüche geltend gemacht werden. Im Prozess kann dies im Rahmen einer Stufenklage geschehen, die es ausnahmsweise ermöglicht, den Leistungsantrag zunächst unbeziffert rechtshängig zu machen.
b) Beweislast des Bevollmächtigten
aa) Grundsätze
Rz. 41
Der Bevollmächtigte hat grundsätzlich die auftragsgemäße Verwendung dessen, was er zur Auftragsausführung erhalten oder im Zuge der Auftragsdurchführung erlangt hat, darzulegen und zu beweisen. Der Beweis ist durch die nach der Zivilprozessordnung zulässigen Beweismittel zu führen. Allerdings soll der Bevollmächtigte "im Einzelfall" den Beweis auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung als Beklagter (nicht im Rahmen einer Parteivernehmung, die nur zulässig wäre, wenn der Kläger ihr zustimmt, § 447 ZPO) erbringen können.
bb) Ausnahmen
Rz. 42
Die o.g. Beweislastverteilung soll dann nicht gelten, wenn schon das vorangehende Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren treuwidrig erscheine. Nach der Rechtsprechung könne die Treuwidrigkeit vor allem in Fällen bestehen, bei denen Beziehungen mit familiärem oder sonstigem personalen Einschlag bestanden. Insbesondere bei regelmäßig getätigten Kontoabhebungen von Beträgen, die für das tägliche Leben des Auftraggebers erforderlich erscheinen, könne es treuwidrig sein, den Rechnungslegungsanspruch geltend zu machen, wenn der Vollmachtgeber jahrelang wegen des zum Bevollmächtigten bestehenden Vertrauensverhältnisses Abrechnungen oder Quittungen nicht verlangt hat.
Rz. 43
In solchen Fallgestaltungen, die regelmäßig von besonderen persönlichen Bindungen der Beteiligten untereinander geprägt seien, könne es das schützenswerte Vertrauen des Auftragnehmers begründen, er brauche sich nicht darauf einzurichten, künftig Nachweise führen zu müssen, wenn der Geschäftsherr eine Rechnungslegung über einen längeren Zeitraum nicht verlangt hat. Andernfalls würden Hilfeleistungen im engen persönlichen Umfeld mit unvertretbaren Risiken für den Helfer belastet und auf Vertrauen gründende zwischenmenschliche Beziehungen rechtlichen Notwendigkeiten (Quittungserfordernissen etc.) unterworfen, die im täglichen Leben weder üblich seien, noch von juristischen Laien zu überblicken wären.
cc) Rückausnahmen
Rz. 44
Auf den Einwand der Treuwidrigkeit soll sich der Bevollmächtigte allerdings nicht berufen können, wenn der Gläubiger den Nachweis geführt hat, dass begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen, weil etwa nachweislich ein erheblicher Anteil des "Erlangten" nicht mehr vorhanden ist.