Rz. 45
Der Vollmachtgeber (bzw. dessen Rechtsnachfolger) kann seinen Herausgabe- und Rückzahlungsanspruch u.U. auch auf das Bereicherungsrecht stützen. So kann sich etwa – unabhängig vom Bestehen eines Auftragsverhältnisses – ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB ergeben, wenn der Bevollmächtigte Miterbe etwas auf Kosten des Vollmachtgebers in sonstiger Weise und ohne Rechtsgrund erlangt hat. Klassischer Anwendungsbereich für diese Anspruchsgrundlage sind regelmäßig die Fälle, in denen sich der Bevollmächtigte darauf beruft, das Erlangte behalten zu dürfen, da es ihm vom Vollmachtgeber geschenkt worden sei.
Rz. 46
Obwohl für das Tatbestandsmerkmal "ohne rechtlichen Grund" grundsätzlich der Gläubiger beweisbelastet ist, muss nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen der Bevollmächtigte den Schenkungseinwand erhebt (ohne dass ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag vorläge), der Bevollmächtigte die Wirksamkeit der Schenkung und nicht etwa der Vollmachtgeber das Fehlen des Rechtsgrunds beweisen. Diese Beweislastverteilung beruht auf der Erwägung, dass das Formerfordernis nach § 518 Abs. 1 BGB u.a. den Zweck habe, eine sichere Beweisgrundlage für den Fall zu schaffen, dass es später zum Streit darüber komme, ob etwas und gegebenenfalls was schenkweise zugewendet werden sollte. Vor diesem Hintergrund könne sich der Anspruchsteller darauf beschränken, das Vorliegen einer angeblichen Schenkungsvereinbarung, die erst durch eine "Leistungsbewirkung" i.S.d. § 518 Abs. 2 BGB wirksam geworden sein soll, zu bestreiten, mit der Folge, dass der angeblich Beschenkte die Umstände darlegen und beweisen müsse, die gem. § 518 Abs. 2 BGB zur Heilung des formnichtigen Schenkungsversprechens geführt haben.