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Aus der Besorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte in innerem Zusammenhang mit dem geführten Geschäft erhalten hat.[75] Die nach § 667 Alt. 2 BGB herauszugebenden Vermögensvorteile beschränken sich demnach nicht nur auf dasjenige, was zum Zwecke der Auftragsausführung vom Auftraggeber (Vollmachtgeber) überlassen wurde. Herauszugeben ist vielmehr jegliche Bereicherung, die

aufgrund der Auftragsausführung erlangt ist und
mit der Ausführung des Auftrags in einem inneren Zusammenhang steht und deshalb dem Auftraggeber zusteht.[76]

Der Begriff des "inneren Zusammenhangs" zwischen Auftragsausführung und Vermögensvorteil bildet dabei das wesentliche Merkmal für die Reichweite des Herausgabeanspruchs, da hieran festgemacht werden soll, ob der Vorteil "aufgrund" oder nur "bei Gelegenheit" der Auftragsausführung erlangt wurde.[77] Diese Abgrenzung kann in der Praxis Schwierigkeiten bereiten, da es für den Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 2 BGB nicht darauf ankommen soll, ob das "aus" der Geschäftsbesorgung Erlangte i.S. einer conditio sine qua non "durch" die Geschäftsbesorgung erlangt wurde, sondern darauf, ob man den erlangten Vermögensvorteil dem Auftraggeber "wertungsmäßig zuweisen" könne.[78]

[75] BeckOK BGB/D. Fischer, § 667 Rn 9 mit Verweis auf BGH NJW-RR 1992, 560; BGH NJW-RR 2004, 1290; BGH NJW 2016, NJW 2016, 317 Rn 36.
[76] MüKo-BGB/Schäfer, § 667 Rn 12 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 11.3.2004 – IX ZR 178/03 NJW 2016, 317, 320; BGH, Urt. v. 11.3.2004 – IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; BGH, Urt. v. 17.10.1991–- III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560.
[77] MüKo-BGB/Schäfer, § 667 Rn 12.
[78] Staudinger/Martinek/Omlor, § 667 Rn 7.

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