Leonie Lehrmann, Walter Krug
I. Alleinerbfolge
Rz. 14
Das einzelkaufmännische Unternehmen geht auf die Erben des Inhabers nach § 1922 BGB über. Der Alleinerbe wird alleiniger Inhaber des Unternehmens. Die Anmeldung der Änderung der Inhaberschaft erfolgt durch den Alleinerben unter Vorlage eines Erbnachweises.
Rz. 15
Hinweis
Handelsregisteranmeldungen und Vollmachten zu ihrer Vornahme sind öffentlich zu beglaubigen und in elektronischer Form einzureichen, § 12 HGB.
1. Eintragung des Haftungsausschlusses bei Fortführung der bisherigen Firma
Rz. 16
Bei Fortführung der Firma – mit oder ohne Nachfolgezusatz – haftet der Erbe für die vom Erblasser herrührenden Geschäftsverbindlichkeiten nach §§ 25, 27 HGB. Ein Haftungsausschluss für diese Verbindlichkeiten ist nach h.M. möglich analog § 25 Abs. 2 HGB, indem der Alleinerbe die Ausschließung seiner Haftung in das Handelsregister eintragen und bekannt machen lässt, oder durch Einstellung des Geschäfts, § 27 Abs. 2 HGB. Führt der Erbe das Handelsgeschäft nicht fort, so haftet er nach den allgemeinen Haftungsvorschriften des Erbrechts für die vom Erblasser und bisherigen Geschäftsinhaber begründeten Geschäftsverbindlichkeiten, also auf den Nachlass beschränkbar. Dies muss auch für diejenigen vom Erblasser herrührenden Geschäftsverbindlichkeiten gelten, für die der handelsrechtliche Haftungsausschluss eintritt.
2. Testamentsvollstreckung
Rz. 17
Hat der Erblasser Verwaltungstestamentsvollstreckung bezüglich des Unternehmens angeordnet, so kann diese nicht im Handelsregister eingetragen werden.
Als Ersatzkonstruktionen anstelle der Rechtsfigur der Testamentsvollstreckung wurden von Literatur und Rechtsprechung verschiedene Möglichkeiten entwickelt:
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Der Testamentsvollstrecker führt das Unternehmen als Bevollmächtigter der Erben; die Erben werden als Inhaber des Unternehmens im Handelsregister eingetragen. Sie trifft auch die Anmeldepflicht. |
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Der Testamentsvollstrecker führt das Unternehmen als Treuhänder und damit im Außenverhältnis im eigenen Namen. Da in einem solchen Fall der Testamentsvollstrecker Inhaber des Handelsgeschäfts ist, ist er im Handelsregister einzutragen. Die entsprechende Handelsregisteranmeldung ist vom Testamentsvollstrecker und allen Miterben unter Vorlage eines Erbnachweises vorzunehmen.Der Testamentsvollstrecker kann im Außenverhältnis das Handelsgeschäft aus seiner Verwaltung freigeben gemäß § 2217 BGB. In diesem Fall sind ausschließlich die Erben Inhaber und nur sie einzutragen. Der Testamentsvollstrecker und die Erben haben unter Vorlage eines Erbnachweises die Anmeldung vorzunehmen. |
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Der Testamentsvollstrecker führt das Unternehmen unter Ausschluss des Erben, aber für diesen (sog. echte Testamentsvollstreckerlösung). Der Erbe bleibt Geschäftsinhaber, er ist Kaufmann und im Handelsregister einzutragen. Die Testamentsvollstreckung ist im Handelsregister zu vermerken. |
3. Nießbraucher
Rz. 18
Ist einem Vermächtnisnehmer der Nießbrauch an dem Handelsgeschäft eingeräumt und steht diesem auch das Unternehmensführungsrecht zu, so wird dieser mit der Erfüllung des Vermächtnisses neuer Geschäftsinhaber, der als solcher von den Erben und dem Vermächtnisnehmer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Allerdings sind zuvor die Miterben einzutragen, weil sie vor der Erfüllung des Vermächtnisses kraft des Rechtsübergangs nach § 1922 BGB Unternehmensinhaber geworden waren, siehe Rdn 12.
4. Vor- und Nacherbfolge
Rz. 19
Der Vorerbe ist als Rechtsnachfolger des Erblassers im Handelsregister einzutragen. Nach Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Unternehmensinhaber. Seine Eintragung ist vom Vorerben, bzw. nach seinem Tod von den Erben des Vorerben und dem Nacherben, in letzterem Falle unter Vorlage eines Erbnachweises nach dem Vorerben, anzumelden.
II. Erbenmehrheit
1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
Rz. 20
Mehrere Miterben werden durch den Erbgang erbengemeinschaftlich Inhaber des Unternehmens, ohne dass damit kraft Gesetzes eine Personenhandelsgesellschaft – etwa eine OHG – entstünde. Deshalb ist es auch erforderlich, im Handelsregister zu vermerken, dass die Miterben Inhaber in Erbengemeinschaft sind und um klarzustellen, dass das Unternehmen nicht in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben wird. Die Anmeldung der Änderung der Inhaberschaft erfolgt durch sämtliche Miterben.
Rz. 21
Selbst eine Erbengemeinschaft, die nur aus Vorerben besteht, kann das Handelsgeschäft als Erbengemeinschaft fortführen, nicht aber eine Gemeinschaft, die nur aus Erbteilserwerbern besteht. Zur Anmeldung bei Vor- und Nacherbfolge siehe oben Rdn 19. Zur Fortführung eines einzelkaufmännischen Unternehmens durch die Erben in Erbengemeinschaft siehe § 12 Rdn 132 ff.
Rz. 22
Minderjährige Miterben, die als Mitinhaber einzutragen sind, können bei der Anmeldung von ihren Eltern vertreten werden, weil der Rechtsübergang kraft Gesetzes und nicht kraft...