Leonie Lehrmann, Walter Krug
I. Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern, allen oder einzelnen Erben
Rz. 27
Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt – so die gesetzliche Regel –, so scheidet der verstorbene Gesellschafter nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB aus; sein Anteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern an. Dies ist von allen Gesellschaftern und den Erben des verstorbenen Gesellschafters unter Vorlage eines Erbnachweises anzumelden, denn nach § 143 Abs. 2 HGB ist das Ausscheiden eines Gesellschafters in das Handelsregister einzutragen.
Geht die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Erblassers auf alle oder einzelne Miterben über (einfache bzw. qualifizierte Nachfolgeklausel), so ist deren Eintritt von allen verbleibenden Gesellschaftern und den Erben des verstorbenen Gesellschafters unter Vorlage eines Erbnachweises anzumelden. Nach h.M. sind die Rechtsnachfolge durch Übertragung unter Lebenden und der Erwerb von Todes wegen einschließlich der danach erfolgenden etwaigen Übertragungen bezüglich der Anmeldepflicht dem Ausscheiden gleichzustellen.
Kraft der von der Rechtsprechung entwickelten Sondererbfolge treten mehrere Erben nicht in Erbengemeinschaft in die Gesellschafterstellung über, sondern als Gesellschafter entsprechend ihrer Erbquote bezogen auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Erblassers. Die eintretenden Miterben werden deshalb als an die Stelle des Erblassers getretene Gesellschafter eingetragen.
II. Wahlrecht nach § 139 HGB
Rz. 28
Wenn ein Erbe entsprechend der Wahlmöglichkeit des § 139 Abs. 1 HGB in die Stellung eines Kommanditisten überwechselt, so wandelt sich die OHG gleichzeitig in eine Kommanditgesellschaft um. Diese Umwandlung ist von sämtlichen Gesellschaftern und den Erben des verstorbenen Gesellschafters unter Vorlage eines Erbnachweises zum Handelsregister anzumelden.
III. Testamentsvollstreckung
Rz. 29
Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, so ist auch seine Mitwirkung bei der Handelsregisteranmeldung erforderlich.
IV. Beendigung der Gesellschaft durch Liquidation
Rz. 30
Wurde die OHG durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so ist dies nicht nur durch die noch überlebenden Gesellschafter, sondern auch von allen Erben des verstorbenen Gesellschafters unter Vorlage eines Erbnachweises anzumelden, § 143 Abs. 1 S. 3 HGB. Dies gilt auch, wenn für die Liquidation eigene Liquidatoren bestellt werden, § 148 HGB. Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Gesellschaft durch die Liquidatoren anzumelden, § 157 Abs. 1 HGB.
Beschließen die Gesellschafter vor Abschluss der Liquidation die Fortsetzung der Gesellschaft, so ist dies von allen Gesellschaftern einschließlich der Erben unter Vorlage eines Erbnachweises anzumelden. Zur gesellschaftsrechtlichen Nachfolge siehe § 12 Rdn 152 ff.
V. Beendigung der offenen Handelsgesellschaft ohne Liquidation
Rz. 31
Auch bei der Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf einen Gesellschafter bzw. Erben oder Vermächtnisnehmer handelt es sich um Fälle der §§ 143 Abs. 1, 157 Abs. 1 HGB. Die Gesellschaft erlischt in einem solchen Fall, ohne dass eine Liquidation stattfände, durch Konfusion, da sich alle Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt haben. Dies kann natürlich auch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geschehen. Die Anmeldung des Erlöschens hat durch alle Erben und den Übernehmer zu erfolgen.