Rz. 38
Für Angehörige Freier Berufe ermöglicht das PartGG den Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung. Die Eintragung hat im Partnerschaftsregister zu erfolgen, §§ 2, 3, 4, 5 PartGG.
Grundsätzlich ist der Anteil eines Partners nicht vererblich, § 9 Abs. 4 S. 1 PartGG; der verstorbene Partner scheidet also aus der Partnerschaft aus. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch Ausnahmen vorsehen, § 9 Abs. 4 S. 2, 3 PartGG.[48]
Sämtliche Partner und die Erben des Verstorbenen haben das Ausscheiden zum Partnerschaftsregister anzumelden, § 9 PartGG, § 143 Abs. 2, 3 HGB. Ein Erbnachweis ist beizufügen, § 5 Abs. 2 PartGG, § 12 HGB.
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