Leonie Lehrmann, Walter Krug
1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
Rz. 20
Mehrere Miterben werden durch den Erbgang erbengemeinschaftlich Inhaber des Unternehmens, ohne dass damit kraft Gesetzes eine Personenhandelsgesellschaft – etwa eine OHG – entstünde. Deshalb ist es auch erforderlich, im Handelsregister zu vermerken, dass die Miterben Inhaber in Erbengemeinschaft sind und um klarzustellen, dass das Unternehmen nicht in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben wird. Die Anmeldung der Änderung der Inhaberschaft erfolgt durch sämtliche Miterben.
Rz. 21
Selbst eine Erbengemeinschaft, die nur aus Vorerben besteht, kann das Handelsgeschäft als Erbengemeinschaft fortführen, nicht aber eine Gemeinschaft, die nur aus Erbteilserwerbern besteht. Zur Anmeldung bei Vor- und Nacherbfolge siehe oben Rdn 19. Zur Fortführung eines einzelkaufmännischen Unternehmens durch die Erben in Erbengemeinschaft siehe § 12 Rdn 132 ff.
Rz. 22
Minderjährige Miterben, die als Mitinhaber einzutragen sind, können bei der Anmeldung von ihren Eltern vertreten werden, weil der Rechtsübergang kraft Gesetzes und nicht kraft Rechtsgeschäfts eingetreten ist. Gem. § 1629a Abs. 1 BGB haften Minderjährige beschränkt auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 BGB ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten, § 1629a Abs. 2 BGB. Zum Zwecke des Verkehrsschutzes ist bei natürlichen Personen gem. § 24 HRV das Geburtsdatum in das Handelsregister einzutragen.
2. Umwandlung des einzelkaufmännischen Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft
Rz. 23
Selten wird ein einzelkaufmännisches Unternehmen über Jahre hinweg in Erbengemeinschaft fortgeführt werden. Entweder übernimmt im Wege der Erbauseinandersetzung ein Miterbe das Geschäft, das Geschäft wird liquidiert oder die Erbengemeinschaft wird bezüglich des Geschäfts in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Vgl. hierzu §§ 18, 22, 25 HGB. Die Zustimmung zur Fortführung der Firma ist von den Erben ausdrücklich zu erklären.
Sind minderjährige Mitrben beteiligt, so werden sie von ihren Eltern gesetzlich vertreten, §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB. Die Eltern bedürfen zum Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags der familiengerichtlichen Genehmigung, §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB. Die Genehmigung wird erst wirksam, wenn sie nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB den anderen Vertragsschließenden mitgeteilt wurde. Sowohl die familiengerichtliche Genehmigung als auch deren Mitteilung samt Zugang an die übrigen Gesellschafter sind dem Registergericht nachzuweisen.
Rz. 24
Sind die Eltern an der Kommanditgesellschaft selbst beteiligt, so sind sie gem. § 181 BGB von der Vertretung ihrer Kinder bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags ausgeschlossen. Für die Kinder ist gem. § 1909 BGB vom Familiengericht ein Ergänzungspfleger zu bestellen – und zwar für jedes minderjährige Kind ein eigener Pfleger, weil für jeden Pfleger das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB gilt –, der zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags gem. §§ 1915, 1822 Nr. 3 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Auch diese wird erst mit Zugang an die übrigen Vertragschließenden wirksam, § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB. Genehmigung und deren Mitteilung sind dem Registergericht ebenfalls nachzuweisen.
Zur Testamentsvollstreckung siehe oben Rdn 17.
Rz. 25
Hinweis
Da die Abgrenzung der Rechte des Erben einerseits und des Testamentsvollstreckers andererseits umstritten ist, wird empfohlen, sowohl den Testamentsvollstrecker als auch alle Miterben die Handelsregisteranmeldung unterzeichnen zu lassen.
3. Rechtsübergang kraft Vermächtnisses, Teilungsanordnung, Erbauseinandersetzung
Rz. 26
Wird das Unternehmen aufgrund Vermächtnisses, Teilungsanordnung oder im Wege der Erbauseinandersetzung auf einen Dritten oder einen Miterben übertragen, so findet ein zweiter Rechtsübergang kraft Rechtsgeschäfts statt, nachdem zuvor ein gesetzlicher Rechtsübergang auf die Erben stattgefunden hatte. Beide Inhaberwechsel – der auf die Erben und der auf den endgültigen Inhaber – sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, und zwar von den Erben unter Vorlage eines Erbnachweises und von dem neuen Inhaber. Im Falle der Erbauseinandersetzung ist es gleichgültig, ob diese durch Teilungsvertrag, Erbteilsübertragung oder Abschichtung mit erfolgter Anwachsung vorgenommen wurde.