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Die Zulässigkeit der Nießbrauchseinräumung an einem Kommanditanteil – und überhaupt an einem Anteil an einer Personengesellschaft – wird vom BGH bejaht.[44] Der Gesellschaftsanteil kann als solcher nach sachenrechtlichen Grundsätzen mit einem Nießbrauch belastet werden.[45] Streitig ist, ob der Nießbrauch an einem Kommanditanteil auch im Handelsregister einzutragen ist. Im Hinblick auf die dem Nießbraucher zustehenden Verwaltungsrechte wird die Eintragungsfähigkeit zum Teil bejaht.[46] Im Unterschied zum Einzelkaufmann oder einem OHG-Gesellschafter ist der Kommanditist grundsätzlich aber weder zur Geschäftsführung noch zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Folglich ist es der Nießbraucher auch nicht, da seine Rechte nicht über diejenigen des Gesellschafters selbst hinausreichen können. Unter Bezugnahme auf diese Unterschiede in der Vertretungsbefugnis führt das OLG München mit weiteren überzeugenden Argumenten aus, der Nießbrauch an einem Kommanditanteil könne nicht in das Handelsregister eingetragen werden, da es an einem unabweisbaren Interesse des Rechtsverkehrs an einer solchen Eintragung fehle.[47] Der Eintrag des Nießbrauchs auf einen Kommanditanteil sei gesetzlich nicht vorgesehen. Um die Eintragungsfähigkeit gleichwohl zu bejahen, müsse ein unabweisbares Bedürfnis für die Eintragung bestehen. Ein solches Bedürfnis sei nicht gegeben, da der Nießbraucher gerade nicht selbst Gesellschafter sei und ihn mit der herrschenden Meinung auch keine persönliche Haftung treffe.

[44] BGHZ 58, 316.
[45] BGHZ 58, 316, 318; BGH DNotZ 1975, 735; OLG Bremen DB 1970, 1436; OLG Hamm OLGZ 1977, 283 = DNotZ 1977, 376; OLG Karlsruhe MDR 1989, 160; BFH NJW 1995, 1918. Vgl. die ausführliche Darstellung mit historischer Entwicklung in DNotI-Report 1999, 194.
[46] OLG Stuttgart MDR 2013, 608 = DNotZ 2013, 452; OLG Oldenburg NJW-RR 2015, 814 = ZEV 2015, 434.

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