Rz. 7
Unter Totenfürsorge wird gemeinhin das Recht und die Pflicht[5] verstanden, über den Leichnam und die Bestattung zu bestimmen sowie die letzte Ruhestätte auszuwählen.[6] Bedauerlicherweise ist dieses Recht nicht gesetzlich geregelt. Nach überwiegend und auch hier vertretener Auffassung handelt es sich um ein privates Recht.[7]
Rz. 8
Auch im Bestattungsrecht ist der Wille des Verstorbenen zu beachten.[8] Daher kann der Erblasser für seine Bestattung Bestimmungen hinterlassen und den Totenfürsorgeberechtigten auswählen. Formvorgaben existieren in der Regel[9] nicht – zu Beweiszwecken ist aber natürlich zur Schriftform zu raten.[10] Bestimmungen im Testament sind unpraktisch, da dieses häufig erst nach der Bestattung und damit zu spät eröffnet wird. Hat der Verstorbene aber keine Bestimmungen getroffen, sind in der Regel die nächsten Angehörigen die Totenfürsorgeberechtigten.[11]
Rz. 9
Der Erbe ist nicht automatisch der Totenfürsorgeberechtigte, häufig wird es sich aber um ein und dieselbe Person handeln.
Rz. 10
Rechtsprechung und Literatur zählen die Totenfürsorge zu den sonstigen Rechten nach § 823 Abs. 1 BGB.[12] Damit besteht grundsätzlich das Recht, Schadensersatz-[13] und Unterlassungsansprüche oder Schmerzensgeld[14] zu fordern.
Rz. 11
Auch über die Umbettung entscheidet grundsätzlich der Totenfürsorgeberechtigte.[15] Doch dessen Zustimmung allein genügt nicht. Die einschlägigen Satzungsbestimmungen bzw. sonstige regionale Bestimmung müssen geprüft und in der Regel eine Zustimmung des Friedhofsträgers eingeholt werden.[16] Dieser berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch das Recht auf Totenruhe.[17] Dem Recht auf Totenruhe kommt dabei erhebliche Bedeutung zu, eine Umbettung soll daher nur in Ausnahmefällen genehmigt werden.[18] Ausnahmen können bspw. dann zugelassen werden, wenn ein ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen vorhanden war oder nach Abwägung aller Umstände die Achtung der Totenruhe hinter die Interessen des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung zurücktreten muss.[19]
Rz. 12
Möglich ist auch, dass mehrere Personen Totenfürsorgeberechtigte sind. Wichtige Entscheidungen sollten nach hier vertretener Ansicht einstimmig erfolgen; Ausnahmen für weniger wichtige Fragen sollten möglich sein.[20] Für Streitigkeiten der Totenfürsorgeberechtigten untereinander steht in der Regel der Weg vor die Zivilgerichte offen,[21] ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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