Rz. 13

In Deutschland sind Verstorbene zu bestatten, es gilt eine Bestattungspflicht.[22] Es ist die Pflicht des Bestattungspflichtigen, für die Bestattung zu sorgen. Dies berechtigt ihn aber nicht auch automatisch, über Art und Weise der Bestattung zu bestimmen, da dies dem Totenfürsorgeberechtigten zusteht.[23] Auch die schlussendliche Kostenlast ist nicht mit der Bestattungspflicht verbunden, da es Regressmöglichkeiten wie bspw. in § 1968 BGB gibt. Allerdings wird er häufig zuerst für die Kosten herangezogen.

 

Rz. 14

Der Bestattungspflichtige wird mithilfe der landesrechtlichen Bestattungsgesetze ermittelt. Zumeist findet sich dort eine Liste mit Angehörigen. Der Erbe ist nicht zwingend bestattungspflichtig – eine Ausnahme besteht bislang für Rheinland-Pfalz, da dort § 9 Abs. 1 BestattG Rheinland-Pfalz dies ausdrücklich anordnet.

 

Rz. 15

Die Bestattungspflicht ist öffentlich-rechtlicher Natur.[24] Durch das Ausschlagen der Erbschaft kann sich der Bestattungspflichtige damit dieser Pflicht nicht entledigen.[25]

 

Rz. 16

Häufiger Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist, ob bei zerrütteten Familienverhältnissen die Bestattungspflicht oder zumindest die Kostenlast entfällt. Regelmäßig liegt folgender – natürlich hier stark vereinfachter – Sachverhalt vor: Der Bestattungspflichtige übernimmt die Bestattung nicht. Daher lässt die öffentliche Hand bestatten und verlangt im Anschluss vom Bestattungspflichtigen die Erstattung der Kosten. Der Bestattungspflichtige will wegen zerrütteter Familienverhältnisse nicht zahlen (bspw. hat sich der Verstorbene nicht um seine Kinder gekümmert, keinen Unterhalt gezahlt, sie misshandelt o.Ä.).

Die Entscheidungen der Gerichte für diese Fälle sind leider uneinheitlich – es ist dem Berater daher zu empfehlen, auch die lokale Rechtsprechung und die landesrechtlichen Regelungen zu prüfen. Teilweise wird angenommen, die Bestattungspflicht bleibe bestehen, da nach dem Tod des Erblassers der Bestattungspflichtige schnell und möglichst klar zu bestimmen sein sollte.[26] Manche Gerichte scheinen einem Entfallen der Pflicht gegenüber offen zu sein, wenn ein extremer Ausnahmefall vorliegt.[27]

Bejaht ein Gericht die Bestattungspflicht, eröffnet es die Diskussion oft nochmals in der Prüfung, ob es angemessen ist, die Kosten auf den Bestattungspflichtigen "abzuwälzen" (vgl. hierzu Rdn 48).

[22] Regelungen finden sich in den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen wie bspw. § 30 BestattG BW.
[23] Gaedke, Kap 5 Rn 4.
[24] Gaedke, Kap 5 Rn 2.
[25] Stelkens/Seifert, DVBl 2008, 1537, 1539; OVG Saarland, Urt. v. 27.12.2007 – 1 A 40/07, Rn 4, zit. nach juris.
[26] OVG Saarland, Urt. v. 27.12.2007 – 1 A 40/07, Rn 48; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.4.2015 – 2 LB 28/14, Rn 35 ff.; Sächs. OVG, Beschl. v. 9.3.2018 – 3 A 1057/17, Ls. 1, zit. nach juris.
[27] OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2012 – 8 LA 150/12, Rn 5 ff., im Beschl. v. 9.7.2013 – 8 ME 86/13 offengelassen.

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