Dr. Dietmar Kurze, Désirée Goertz
Rz. 12
In Deutschland sind Verstorbene zu bestatten, es gilt eine Bestattungspflicht für bestimmte, dem Verstorbenen als nahestehend betrachtete Personen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Staat und damit die Allgemeinheit sollen nur subsidiär tätig werden müssen. Dies berechtigt den Bestattungspflichtigen aber nicht auch automatisch, über Art und Weise der Bestattung zu bestimmen, da dies dem Totenfürsorgeberechtigten zusteht. Eine Personenidentität ist möglich und häufig, aber nicht zwangsläufig. Auch die schlussendliche Kostenlast ist nicht mit der Bestattungspflicht verbunden, da es Regressmöglichkeiten wie bspw. in § 1968 BGB gibt. Allerdings wird er häufig zuerst für die Kosten herangezogen.
Rz. 13
Der Bestattungspflichtige wird mithilfe der landesrechtlichen Bestattungsgesetze ermittelt. Zumeist findet sich dort eine Liste mit Angehörigen. Der Erbe ist nicht zwingend bestattungspflichtig – eine Ausnahme besteht bislang für Rheinland-Pfalz, da § 9 Abs. 1 BestattG Rheinland-Pfalz dies ausdrücklich anordnet, soweit er rechtzeitig zu ermitteln ist und in Anspruch genommen werden kann.
Rz. 14
Die Bestattungspflicht ist öffentlich-rechtlicher Natur. Durch das Ausschlagen der Erbschaft kann sich der Bestattungspflichtige damit dieser Pflicht nicht entledigen.
Rz. 15
Häufiger Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist, ob bei zerrütteten Familienverhältnissen die Bestattungspflicht oder zumindest die Kostenlast entfällt. Regelmäßig liegt folgender – stark vereinfachter – Sachverhalt vor: Der Bestattungspflichtige übernimmt die Bestattung nicht. Daher lässt die öffentliche Hand bestatten und verlangt im Anschluss vom Bestattungspflichtigen die Erstattung der Kosten. Der Bestattungspflichtige will wegen zerrütteter Familienverhältnisse nicht zahlen (bspw. hat sich der Verstorbene nicht um seine Kinder gekümmert, keinen Unterhalt gezahlt, sie misshandelt o.Ä.).
Die Entscheidungen der Gerichte für diese Fälle sind zwar nicht einheitlich, so dass eine Prüfung insbesondere der lokalen Rechtslage zu empfehlen ist. Weitgehend wird aber angenommen, dass die Bestattungspflicht grundsätzlich nicht entfällt, da nach dem Tod des Erblassers der Bestattungspflichtige schnell und möglichst klar zu bestimmen sein sollte. Manche Gerichte scheinen einem Entfallen der Pflicht gegenüber offen zu sein, wenn ein extremer Ausnahmefall vorliegt. Eher wird aber auf die Möglichkeit einer Kostenerstattung bei Unbilligkeit nach § 74 SGB XII verwiesen (vgl. auch Rdn 49).