I. Bestattungszwang
Rz. 17
In Deutschland herrscht Bestattungszwang, d.h. eine Leiche ist nach den vorhandenen Vorschriften zu bestatten. Der Bestattungszwang ist öffentlich-rechtlicher Natur.
II. Friedhofszwang
Rz. 18
Da die Bestattung meist nur auf einem besonders ausgewiesenen und gewidmeten Grundstück erfolgen darf, gilt praktisch ein Friedhofszwang. Dieser ist nach Auffassung des BVerfG, des BVerwG und der h.L. verfassungsgemäß. Ausnahmen sind allerdings möglich, bspw. bei der Seebestattung.
Insbesondere der Friedhofszwang wird in der Bevölkerung nicht durchgehend akzeptiert. Das Ausstreuen der Asche oder das private Aufbewahren einer Urne scheint einigen Menschen ein Bedürfnis zu sein, weswegen eine Reform bzw. Überarbeitung diskutiert wird.
III. Zulässige Bestattungsformen
Rz. 19
Die klassischen Bestattungsformen sind auch heute noch die Erdbestattung und die Feuerbestattung.
1. Erdbestattung
Rz. 20
Eine Erdbestattung kann in der Regel in einem Reihen- oder einem Wahlgrab erfolgen. Bei einem Reihengrab erfolgt die konkrete Zuteilung durch den Friedhofsträger und eine Verlängerung der Ruhezeit ist in der Regel nicht möglich. Ein Wahlgrab wird zu Lebzeiten durch den Erblasser oder nach dessen Tod konkret von den Beteiligten ausgewählt – die Ruhezeit kann in der Regel verlängert werden.
2. Feuerbestattung/Seebestattung
Rz. 21
Bei der Feuerbestattung kann sich an die Verbrennung auch eine Seebestattung anschließen. Hierbei wird die Asche an einer bestimmten Stelle auf See in einer Urne, die sich im Wasser auflöst, versenkt. Unbestreitbarer Vorteil einer Seebestattung ist, dass die Kosten für die Grabpflege gespart werden. Nachteilig wirkt sich allerdings häufig aus, dass es keinen konkreten Ort zum Trauern gibt.
Auch bei einer Feuerbestattung gilt das zur Erdbestattung Gesagte, die Urne kann sowohl in einem Wahl- als auch einem Reihengrab beigesetzt werden. Möglich ist bspw. auch ein so genanntes Kolumbarium.
3. Anonyme Beisetzung
Rz. 22
Eine anonyme Beisetzung erfolgt häufig, um Kosten zu sparen. Eine Namensnennung erfolgt nicht, die genaue Lage des Grabes des einzelnen Verstorbenen ist nicht bekannt, da es sich meist um so genannte Gemeinschaftsgrabanlagen handelt.
4. Gemeinschaftsgrabstellen
Rz. 23
Gemeinschaftsgrabanlagen sind nicht zwingend anonym. Es gibt Gemeinschaftsgrabanlagen, die eine Namensnennung vorsehen. Derartige Anlagen werden häufig gewählt, wenn eine individuelle Grabpflege vermieden werden soll. Es gibt die unterschiedlichsten Erscheinungsformen, wie bspw. die Einzahlung eines Betrages in eine Stiftung.
5. Friedwald
Rz. 24
Auf einem Friedwald (auch "Baumbestattung") wird der Verstorbene unter bzw. bei einem Baum beigesetzt.
6. Gruft
Rz. 25
Bei einer Bestattung in einer Gruft wird der Sarg bzw. die Urne nicht in einem Erdgrab vergraben, sondern in eine Kammer gestellt. Die Regelungen der Bundesländer sind uneinheitlich – nicht überall ist diese Bestattungsform zulässig.
7. Alternative Bestattungsformen
Rz. 26
Viele der sonst angebotenen Bestattungsformen sollten auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. Nicht alle Varianten sind in allen Bundesländern verboten. Die Weltraumbestattung ist allerdings nach hiesiger Kenntnis keine zulässige Bestattungsform – gleiches gilt bislang noch für die Diamantenbestattung.
Das Verstreuen der Asche ist bislang nur vereinzelt gestattet und auch für das Verstreuen sind nur bestimmte Orte vorgesehen.