I. Satzungsermächtigung
Rz. 27
In den Landesgesetzen zu Bestattungen und Friedhöfen ist in der Regel eine Satzungsermächtigung enthalten. Gebühren können in der Satzung geregelt sein, finden sich aber häufig in einer gesonderten Gebührensatzung. Sollte der Mandant sich noch nicht für einen konkreten Friedhof entschieden haben, lohnt ein Preisvergleich. Die Preise der Friedhöfe unterscheiden sich teilweise erheblich.
II. Anspruch auf Bestattung
Rz. 28
Es besteht auch ein Anspruch auf eine Bestattung auf einem Friedhof. Relevant wird dieser Anspruch vor allem, wenn in einer Gemeinde lediglich ein kirchlicher und kein kommunaler Friedhof vorhanden ist. Dann handelt es sich um einen so genannten Monopolfriedhof. Auf einem solchen Monopolfriedhof können nach hier vertretener Ansicht auch Mitglieder anderer Glaubensgemeinschaften, für die kein anderer regional erreichbarer Friedhof vorhanden ist, eine Bestattung beanspruchen.
III. "Zweifelderwirtschaft"
Rz. 29
Die Satzung regelt außerdem das Erscheinungsbild des Friedhofes – wie dürfen Gräber und Grabsteine aussehen. Besondere Anforderungen an die Regelungen in der Satzung sind zu stellen, wenn es sich um einen so genannten Monopolfriedhof handelt. Hintergrund ist, dass dem Nutzungsberechtigten ein Ausweichen auf einen anderen Friedhof in der Region nicht möglich ist. Um die Interessen zu einem Ausgleich zu bringen, hat das Bundesverwaltungsgericht die so genannte Zweifelderwirtschaft entwickelt. Mit den "zwei Feldern" meint das Gericht zum einen Flächen, für die strenge Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung gelten und zum anderen Flächen, für die weniger strenge Vorgaben vorhanden sind. Sollte ein Mandant also ungewöhnliche Wünsche für die Grabgestaltung haben, sollte dies bei der Auswahl des konkreten Grabes berücksichtigt werden.
Rz. 30
Insbesondere beim Grabdenkmal zeigt sich, wie schnell eine Grabgestaltung schon als ungewöhnlich gilt. Auf vielen Friedhöfen sind polierte Grabsteine auf Feldern mit besonderen Gestaltungsvorgaben verboten. Aber auch Abmessungen, Steinart und Schriftzeichen können festgelegt sein. Um Streitigkeiten im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, behalten sich viele Friedhofsträger vor, Grabmäler vorab zu genehmigen.
IV. Verkehrssicherungspflichten
Rz. 31
Da die meisten Friedhöfe der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen nach überwiegender Auffassung auch Verkehrssicherungspflichten beachtet werden. Dies betrifft sowohl das eigentliche Friedhofsgelände als auch die Gräber mit den aufstehenden Grabsteinen. Bei den Anforderungen an den Zustand des Friedhofs und seiner Wege ist nach hier vertretener Ansicht ein am Zweck ausgerichteter Maßstab zu wählen. Der Friedhof muss keine Naherholungszwecke erfüllen. Für eine Glatteiskontrolle hielt das OLG München eine Sichtkontrolle für ausreichend.
Rz. 32
Bei den Grabsteinen muss verhindert werden, dass diese umstürzen und Besucher verletzen. Die Friedhofsträger führen daher in der Regel nach der Frostperiode eine so genannte Druckprobe durch. Ist der Grabstein gefährdet umzustürzen, ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, die Gefahrenquelle zu beseitigen und das Grab ggf. vorübergehend zu sichern.
Rz. 33
Pflichtige sind sowohl der Friedhofsträger als auch der Nutzungsberechtigte. Der Nutzungsberechtigte hat eine Verkehrssicherungspflicht für "sein" Grabmal. Sicherheitshalber sollte daher auch der Nutzungsberechtigte regelmäßig die Standfestigkeit des Grabmals prüfen.
Rz. 34
Werden Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt, bestehen ggf. Schadensersatzansprüche je nach Anspruch gegen den Friedhofsträger (§§ 823, 831, 839 BGB) und gegen den Nutzungsberechtigten nach §§ 823, 836, 837 BGB.
Eine Haftung als Gesamtschuldner ist möglich.