Dr. Dietmar Kurze, Désirée Goertz
Rz. 33
Der Nutzungsberechtigte (vgl. auch Rdn 6) hat das Grabnutzungsrecht inne, vergleichbar mit einem Pächter. Er schließt eine Vereinbarung mit dem Friedhof und erhält regelmäßig eine Bescheinigung der Berechtigung ("Grabkarte"). Daraus folgen Pflichten zur Pflege nach der Friedhofssatzung, Verkehrssicherung (vgl. Rdn 31) und Kostentragung. Der Grabstein gehört ihm und er muss nach Ablauf der Liegezeit für die Beseitigung sorgen.
Rz. 34
Gegenüber dem Friedhof haftet der Nutzungsberechtigte für die Kosten; ggf. kann er von anderen Verpflichteten Erstattung verlangen. Allerdings sind z.B. die Erben nicht zur Tragung der Kosten der Grabpflege verpflichtet, so dass von diesen nach § 1968 BGB kein Ersatz verlangt werden kann. Friedhöfe akzeptieren grundsätzlich nur einzelne Personen als Nutzungsberechtigte, nicht z.B. Erbengemeinschaften. Übernimmt einer von mehreren Miterben das alleinige Nutzungsrecht an der Grabstelle des Erblassers, so haftet er dem Friedhof gegenüber für die gesamte Liegezeit allein. Eine Beteiligung der anderen Erben müsste und sollte vereinbart werden. Bedenkenswert ist eine Einmalzahlung an den Nutzungsberechtigten aus dem Nachlass vor dessen Auseinandersetzung. Das birgt zwar die Risiken, dass der Nutzungsberechtigte die Pflege nicht ordnungsgemäß wahrnimmt oder er mehr Kosten als erwartet aufbringen muss. Es hat aber den Vorteil, dass die Gemeinschaft nicht über 20 oder mehr Jahre wirtschaftlich verbunden bleibt.
Rz. 35
Ein Recht auf das Nutzungsrecht ist nach hier vertretener Ansicht aus dem Totenfürsorgerecht herzuleiten, was der BGH für das Recht der "Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte" ebenso sieht. Wer dieses innehat, darf die Grabstelle bestimmen und damit auch Nutzungsberechtigter werden. Problematisch kann es werden, wenn es sich um eine Grabstelle mit mehreren beigesetzten Särgen oder Urnen handelt. Ein Nutzungsberechtigter steht dann meist fest, wenn es nicht der Verstorbene war. Dann spricht einiges dafür, dass derjenige Anspruch auf das Nutzungsrecht hat, welcher für den (zuletzt) Verstorbenen totenfürsorgeberechtigt ist. Er wird dies durch die Verlängerung der Liegezeit länger innehaben. Eine Vererblichkeit des Nutzungsrechtes wird abgelehnt. Bei der Ausübung ist aber auf die Interessen des (ggf. personenverschiedenen) Totenfürsorgeberechtigten des schon in der Grabstelle Ruhenden Rücksicht zu nehmen.
Rz. 36
Bei der Grabgestaltung kommt es immer wieder zu erheblichen und extrem emotionalen Auseinandersetzungen unter mehreren Hinterbliebenen, z.B. Kinder und letztem Ehegatten. Verkannt wird nach hiesiger Einschätzung immer wieder, dass der Nutzungsberechtigte keine alleinige Entscheidungshoheit hat. Erster Maßstab ist der (mutmaßliche) Wille des Verstorbenen. In zweiter Linie ist der Totenfürsorgeberechtigte entscheidungsbefugt. Allerdings wird auch auf nachrangig Berechtigte Rücksicht zu nehmen sein.