I. Anerkennung ausländischer öffentlicher Urkunden/Legalisation
Rz. 107
Bei ausländischen öffentlichen Urkunden stellt sich neben der materiellen Wirksamkeit der Beurkundung auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die ausländische öffentliche Urkunde im Inland als "öffentliche Urkunde" anzuerkennen ist. Dies wird insb. bei der Vorlage von Urkunden bei Behörden (z.B. Grundbuchamt und Handelsregister) relevant. Grds. wird der Nachweis des Bestehens einer öffentlichen Urkunde bei ausländischen Urkunden durch die Legalisation geführt (§ 438 Abs. 2 ZPO). Unter Legalisation versteht man die Bestätigung der Echtheit der Urkunde durch das Konsulat oder die Botschaft des Staates, in dem die Urkunde verwandt werden soll. Bei der Verwendung ausländischer öffentlicher Urkunden im Inland ist also grds. Legalisation durch das deutsche Konsulat im Errichtungsstaat der Urkunde erforderlich.
Im Regelfall der Legalisation im engeren Sinne werden die Echtheit der Unterschrift und die amtliche Eigenschaft des Ausstellers sowie ggf. die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt (sog. Legalisation im engeren Sinne, vgl. § 13 Abs. 2 KonsularG). Bestehen Zweifel, ob es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, bestätigt der deutsche Konsul auf Antrag auch, dass die Urkundsperson die für sie geltenden Zuständigkeits- und Formvorschriften eingehalten hat (sog. Legalisation im weiteren Sinne, vgl. § 13 Abs. 4 KonsularG).
Die Legalisation ist zum Beweis der Echtheit einer ausländischen amtlichen Urkunde ausreichend, aber nicht generell erforderlich (kein genereller Legalisationszwang). Das Registergericht darf eine nicht legalisierte amtliche ausländische Urkunde nicht ohne Weiteres als Eintragungsgrundlage zurückweisen. Bei fehlender Legalisation ist grds. die Echtheit der Urkunde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen und auf allgemeine Erfahrungssätze zurückzugreifen. Allerdings wird im Hinblick auf die besonderen Ermittlungspflichten des Gerichts in der freiwilligen Gerichtsbarkeit angenommen, dass die Legalisation nach pflichtgemäßem Ermessen verlangt werden kann.
II. Vereinfachte Legalisation/"Apostille"
Rz. 108
Die Legalisation ist mit Aufwand verbunden, da die zuständigen Konsulate im Ausland nicht an jedem Ort vorhanden sind. Die Legalisation wird deshalb durch internationale Abkommen erleichtert. Von besonderer Bedeutung ist das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, das von der Legalisation öffentlicher Urkunden befreit. An die Stelle der Legalisation tritt die sog. "Apostille", eine standardisierte vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung. Die wesentliche Vereinfachung der Echtheitsprüfung ggü. der Legalisation wird dadurch erreicht, dass die Urkunde mit dem Echtheitsvermerk nicht von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Vorlegungsstaates, sondern von der zuständigen Behörde des Errichtungsstaates selbst versehen wird. In den Bundesstaaten der USA sind dies bspw. die Staatskanzleien (Secretary of State) in den jeweiligen Hauptstädten der Bundesstaaten. In England ist das Foreign and Commonwealth Office in London zuständig. In Deutschland obliegt die Zuständigkeit bei notariellen Urkunden dem Präsidenten des LG, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat.
Rz. 109
Die folgende Tabelle enthält eine Auswahl von Staaten, im Verhältnis zu denen das Haager Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland gilt:
Staaten |
Inkrafttreten |
Argentinien |
18.2.1988 |
Australien |
16.3.1995 |
Belarus-Weißrussland |
31.5.1992 |
Belgien |
9.2.1976 |
Bosnien-Herzegowina |
6.3.1992 |
Bulgarien |
29.4.2001 |
Dänemark1) |
29.12.2006 |
Estland |
30.9.2001 |
Finnland |
26.8.1985 |
Frankreich |
24.1.1965 |
Griechenland |
18.5.1985 |
Irland |
9.3.1999 |
Israel |
14.8.1978 |
Italien |
11.2.1978 |
Japan |
27.7.1970 |
Korea (Republik Südkorea) |
14.7.2007 |
Kroatien |
8.10.1991 |
Lettland |
30.1.1996 |
Liechtenstein |
17.9.1972 |
Litauen |
19.7.1997 |
Luxemburg |
3.6.1979 |
Mazedonien |
17.9.1991 |
Mexiko |
14.8.1995 |
Niederlande |
8.10.1965 |
Norwegen |
29.7.1983 |
Österreich |
13.1.1968 |
Polen |
14.8.2005 |
Portugal |
4.2.1969 |
Rumänien |
16.3.2001 |
Russische Föderation |
31.5.1992 |
Schweden |
1.5.1999 |
Schweiz |
11.3.1973 |
Slowakei |
18.2.2002 |
Slowenien |
25.6.1991 |
Spanien |
25.9.1978 |
Südafrika |
30.4.1995 |
Tschechische Republik |
16.3.1999 |
Türkei |
29.9.1985 |
Ukraine |
22.7.2010 |
Ungarn |
18.1.1973 |
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland |
24.1.1965 |
Vereinigte Staaten von Amerika |
15.10.1981 |
Zypern |
30.4.1973 |
Anmerkungen:
1) |
Gilt nicht für Grönland und Faröer. |
III. Unmittelbare Anerkennung ausländischer Urkunden
Rz. 110
Noch weiter gehender vereinfachen bestimmte bilaterale Staatsverträge die Verwendung ausländischer Urkunden. Bestimmte öffentliche Urk...