Rz. 111
Aus dem umfangreichen Bereich des Kostenrechts können im Folgenden nur einzelne Fragen aufgegriffen werden, die in der Praxis bedeutsam sind.
Die Gebühr des Notars richtet sich nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars, sondern ist nach dem Geschäftswert gestaffelt. Der Geschäftswert kann entweder als bestimmter Geldbetrag in der Urkunde selbst zum Ausdruck kommen, etwa der Kaufpreis im Kaufvertrag oder das Stammkapital bei der Gründung einer GmbH. In den übrigen Fällen, z.B. bei der unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen, muss der Geschäftswert ermittelt werden. Sofern eine Schätzung auf bis auf 1 Mio. EUR anhand der gesetzlich genannten Kriterien nicht möglich ist, ist ein Hilfswert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG).
Hinweis
Bei komplexen Sachverhalten empfiehlt sich vor der Beurkundung eine Abstimmung mit dem Notar, um vor Überraschungen geschützt zu sein.
Rz. 112
Die Mindestgebühr beträgt 15,00 EUR. Das Gesetz ordnet ausdrücklich einige Höchstgebühren an, wie z.B.70,00 EUR für reine Unterschriftsbeglaubigungen nach § 34 GNotKG i.V.m. 25100 KV.
Rz. 113
Teilweise wird die Gebühr auch mittelbar durch maximale Geschäftswerte begrenzt, so z.B.
▪ |
Begrenzung des Geschäftswerts für Handelsregisteranmeldungen auf 1 Mio. EUR (vgl. § 106 GNotKG), |
▪ |
Begrenzung des Geschäftswerts für die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Verträgen nach dem UmwG auf 10 Mio. EUR (vgl. § 107 Abs. 1 GNotKG). |
▪ |
Begrenzung des Geschäftswerts für die Beurkundung von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen auf 5 Mio. EUR (vgl. § 108 Abs. 5 GNotKG). |
Rz. 114
Gebühren werden weiterhin auch durch feste Geschäftswerte bestimmt, so beträgt der Geschäftswert für die erste Anmeldung einer juristischen Person 60.000 EUR (vgl. § 105 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 2. GNotKG).
Rz. 115
Mit dem zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz werden auch gesetzlich angeordnete prozentuale Teilwerte festgelegt. So beträgt der Geschäftswert für die Beurkundung einer Rechtswahl 30 % des Geschäftswertes für die Beurkundung des Rechtsgeschäfts, für das die Rechtswahl bestimmt ist (vgl. § 104 Abs. 3 GNotKG).
Rz. 116
Schließlich können Geschäftswerte auch anhand der steuerlich festgesetzten Werte bestimmt werden, so etwa bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Grundstücks (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 3 GNotKG).
Seit dem 1.7.2004 besteht ein allgemeiner Höchstwert von 60 Mio. EUR (vgl. § 35 Abs. 2 GNotKG).
Rz. 117
Folgende Gebührensätze spielen in der Praxis eine große Rolle:
0,2 Gebühr |
Beglaubigung von Unterschriften, ohne dass der Notar den Entwurf gefertigt hat § 34 GNotKG i.V.m. 25100 KV), mindestens 20,00 EUR, höchstens 70,00 EUR |
0,5 Gebühr |
Anmeldungen zum Handelsregister (§ 34 GNotKG i.V.m. 21200 KV, 21201 Nr. 5 KV), mindestens 30,00 EUR |
1,0 Gebühr |
Einseitige Erklärungen, soweit keine Sonderregelung besteht, wie etwa Feststellung des Gesellschaftsvertrages bei Einpersonen-GmbH oder auch Errichtung einer Bezugsurkunde (vgl. a. BGH, ZIP 2006, 444) oder Vollmachten § 34 GNotKG i.V.m. 21200 KV), mindestens 60,00 EUR; Tatsachenbescheinigungen (§ 34 GNotKG i.V.m. 25104 KV) |
2,0 Gebühr |
Beurkundung von Verträgen § 34 GNotKG i.V.m. 21100 KV, Geschäftswert allerdings auf 60 Mio. EUR begrenzt, § 35 Abs. 2 GNotKG), Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 34 GNotKG i.V.m. 21100 KV, aber Höchstgebühr 5 Mio. EUR), mindestens 120,00 EUR |
Zwischen den Gebührensätzen besteht keine Wahlfreiheit. Dies gilt namentlich, wenn eine Beglaubigung von Unterschriften unter einem nicht formbedürftigen Rechtsgeschäft erfolgt.
Beispiel
Werden Unterschriften unter einem privatschriftlich ausgefertigten Vertrag, der keiner Beurkundung bedarf, lediglich zu Beweiszwecken beglaubigt (wofür in der Praxis ein Bedürfnis besteht, um bspw. den späteren Einwand rückdatierter Verträge durch Behörden oder Dritte auszuschließen), entsteht keine Vertragsgebühr nach § 34 GNotKG i.V.m. 21100 KV, sondern nur eine Beglaubigungsgebühr nach § 34 GNotKG i.V.m. 25100 KV mit der Wertobergrenze von 70,00 EUR. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Notar den Vertrag nicht selbst vorbereitet hat. Auch wenn der Notar den Vertrag selbst vorbereitet, entsteht nur eine Entwurfsgebühr, nicht aber die Vertragsgebühr, die nur bei einer Beurkundung des Vertrages (dann anstelle der Entwurfsgebühr) anfallen würde.