Rz. 77
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Formfreiheit bei Personengesellschaften besteht bei einer GmbH & Co. KG bei gleichzeitiger Errichtung der Komplementär-GmbH und Abschluss des KG-Vertrags. Das Formerfordernis der GmbH-Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG schlägt dann auf den Abschluss des KG-Vertrages durch, wenn der Wille der Beteiligten, das eine Gesellschaftsverhältnis nicht ohne das andere zu begründen, eindeutig hervortritt.
Hinweis
Aus diesem Grund, v.a. aber um das Risiko einer Vorbelastungs- und Verlustdeckungshaftung zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Gründung einer GmbH & Co. KG die Errichtung der Komplementär-GmbH zeitlich vorzuziehen und die KG erst nach Gründung oder (besser noch) nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister zu errichten.
Rz. 78
Der Gesellschaftsvertrag der KG unterliegt ferner der Beurkundungspflicht, sofern Kommanditisten sich verpflichten, GmbH-Geschäftsanteile in das Gesamthandsvermögen einzubringen. Dies gilt auch, wenn sich die Einbringungsverpflichtung auf einen erst künftig entstehenden Geschäftsanteil bezieht. Wenn hingegen der Gesellschaftsvertrag nur allgemein auf den gesamthänderischen Erwerb und/oder die Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen gerichtet ist, ist eine Beurkundung nicht erforderlich. Anders als nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nur die Begründung einer Pflicht zur Übertragung von bestimmten Geschäftsanteilen beurkundungsbedürftig.
Rz. 79
Häufig sind (wirtschaftlich sinnvolle) Regelungen in Gesellschaftsverträgen zu finden, die sicherstellen sollen, dass eine Veränderung in der Beteiligungsstruktur der GmbH & Co. KG zwingend mit einer Veränderung bei der Komplementär-GmbH verbunden ist (Gleichlaufklauseln).
Hinweis
Es kann etwa gem. § 34 GmbHG in dem notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH geregelt werden, dass Geschäftsanteile ganz bzw. teilweise eingezogen werden können. Bei Vereinbarung einer Abtretungsverpflichtung empfiehlt es sich, diese in den Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH und nicht in den Gesellschaftsvertrag der KG aufzunehmen, da dieser ansonsten dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG unterliegt. Im KG-Gesellschaftsvertrag kann hingegen die Übertragung der Kommanditbeteiligung formfrei an die Übertragung des entsprechenden Anteils am Stammkapital der Komplementär-GmbH auf den Erwerber geknüpft werden.
Rz. 80
Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG darüber, wie zum Gesamthandsvermögen gehörende GmbH-Geschäftsanteile i.R.d. Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft unter den Gesellschaftern verteilt werden, ist beurkundungspflichtig, es sei denn, die Regelung entspricht vollständig den gesetzlichen Vorschriften nach § 731 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 752, 753 BGB.
Rz. 81
Sofern sich etwa aus der Pflicht zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen als Einlage eine Beurkundungspflicht ergibt, umfasst diese nach dem Vollständigkeitsgrundsatz den gesamten Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.
Rz. 82
Spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind beurkundungsbedürftig, wenn ein Formerfordernis für den Inhalt der Änderung selbst besteht. Sollte die Änderung auf die Abänderung eines ursprünglich nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG formbedürftigen Gesellschaftsvertrages gerichtet sein, ist sie formfrei möglich, wenn im Zeitpunkt der Änderung die entsprechenden GmbH-Geschäftsanteile bereits abgetreten wurden; anderenfalls ist eine Beurkundung erforderlich.
Rz. 83
Besonderheiten ergeben sich bei der Vertretung einer GmbH & Co. KG. Bei Rechtsgeschäften zwischen zwei KG, deren Komplementär jeweils dieselbe GmbH ist, müssen sowohl deren Geschäftsführer (und/oder Prokuristen) als auch die Komplementär-GmbH selbst von beiden Seiten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein.