Rz. 21
Grds. gilt für Anlagen, deren Inhalt nach dem Willen der Beteiligten Bestandteil des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts sein soll, das Verfahren nach § 9 Abs. 1 BeurkG (vgl. dazu oben Rdn 6). Davon abzugrenzen sind Anlagen, die nicht beurkundungsbedürftig sind und zu bloßen Beweiszwecken zur Urkunde geheftet werden, wie z.B. die beglaubigte Abschrift einer Vollmacht oder ein beigefügter Handelsregisterauszug. Anlagen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG können Erklärungen der Beteiligten oder Dritter sein, wie etwa Baubeschreibungen, Verzeichnisse, Inventare, Bilanzen oder rechtsgeschäftliche Erklärungen. Insb. der Gesellschaftsvertrag einer GmbH wird häufig als Anlage zum Gründungsvertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG beurkundet.
Hinweis
Für solche beurkundungsbedürftige Anlagen gilt:, dass auf diese in der Niederschrift (nicht nur in der Anlage selbst) zu verweisen ist.
Rz. 22
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Muster 22.2: Verweisung auf Anlagen
Für die Gesellschaft gilt die der Niederschrift beigefügte Satzung, auf die hiermit verwiesen wird.
Rz. 23
Die beurkundungsbedürftigen Anlagen sind vorzulesen und der Niederschrift beizufügen (§§ 13, 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG). Eine gesonderte Unterschrift auf der Anlage ist nicht erforderlich, wenn auch gelegentlich zu Beweiszwecken anzutreffen. Die Unterschrift unter die Niederschrift reicht aus. Wird die Anlage in dieser Weise formwirksam mitbeurkundet, gilt sie als Bestandteil der Niederschrift selbst (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Anlage nicht wirksam mitbeurkundet. Inwieweit die übrige Niederschrift dennoch formwirksam ist, bestimmt sich in diesem Fall nach § 139 BGB.
Rz. 24
Ein Verzicht auf die Verlesung der Anlagen ist grds. nicht möglich. Eine Ausnahme enthält § 14 BeurkG. Danach können die Parteien auf die Verlesung der Anlagen verzichten, wenn es sich um Bilanzen, Inventare, Nachlassverzeichnisse oder sonstige Bestandsverzeichnisse über Sachen, Rechte und Rechtsverhältnisse handelt. Dies sind beim Unternehmenskauf oder bei Spaltungsverträgen nach dem UmwG insb. Zahlenwerke und Inventarlisten.
Beispiel
Planbilanzen, Anlagenlisten, Gewinn- und Verlustrechnungen, Verzeichnisse der Forderungen und Verbindlichkeiten, der gewerblichen Schutzrechte, Arbeitnehmerlisten usw.
Für das Verfahren nach § 14 BeurkG müssen die Beteiligten auf das Vorlesen verzichten und diesen Verzicht in der Niederschrift feststellen. Zudem muss die Niederschrift auf die Anlage verweisen. Die Anlagen selbst müssen von den Beteiligten auf jeder Seite unterschrieben werden. Eine Paraphe dürfte angesichts des Gesetzeswortlauts nicht ausreichen. Eine Unterschrift des Notars auf den Anlagen ist dagegen nicht erforderlich.
Hinweis
Anlagen, die materielle Regelungen enthalten, werden grds. von der Verlesungspflicht nach § 13 BeurkG erfasst. Bei sog. "gemischten" Anlagen, die neben den in § 14 BeurkG genannten Schriftstücken auch materielle Regelungen enthalten, empfiehlt sich die Verlesung der gesamten Anlage, um das Risiko einer Unwirksamkeit der gesamten Niederschrift zu vermeiden. Gleiches gilt bei Jahresabschlüssen, da der Jahresabschluss über die bloße Bilanz hinausgehende Teile enthält (z.B. den Anhang), die nach § 14 BeurkG nicht von einer Verlesung freigestellt sind.