Rz. 63
Nach § 1410 BGB muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Dieses Formerfordernis erfasst auch einen auf Abschluss des Ehevertrages gerichteten Vorvertrag.
Rz. 64
Fraglich ist jedoch, ob die Beurkundungspflicht auch für die ggü. einem Dritten übernommene Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrages gilt.
Zu denken ist an den Fall, in dem die Gesellschafter sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, entweder mit ihrem jeweiligen Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung zu vereinbaren oder durch notariellen Ehevertrag sicherzustellen, dass für den Fall der Scheidung der Ehe jedenfalls die Beteiligung an der Gesellschaft für die Ermittlung des ehelichen Zugewinnausgleichs außer Ansatz bleibt. Derartige Vereinbarungen sind weit verbreitet, zum einen um sicherzustellen, dass ein Gesellschafter ohne Zustimmung seines Ehegatten über den Gesellschaftsanteil verfügen kann (vgl. § 1365 BGB). Zum anderen aber – und dies ist noch wichtiger – droht einem Gesellschafter ansonsten im Fall der Ehescheidung eine hohe Zugewinnausgleichsverpflichtung, die umso höher ist, je erfolgreicher die Gesellschaft während der Dauer der Ehe gearbeitet hat. Ist der Gesellschafter nicht in der Lage, diesen Anspruch zu erfüllen, müsste die Beteiligung an der Gesellschaft selbst verpfändet oder veräußert werden. Dies kann den Charakter der Gesellschaft verändern, ihre Fortführung beeinträchtigen oder sogar gänzlich infrage stellen.
Rz. 65
Soweit ersichtlich, musste die Rspr. die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft mit der Verpflichtung zu einer entsprechenden güterrechtlichen Regelung beurkundungspflichtig ist, bislang noch nicht entscheiden. In der Lit. wird die Auffassung vertreten, dass entsprechend dem Normzweck des § 1410 BGB (Schutz vor Übereilung und Warnfunktion) Verträge mit äquivalenter Bindung notariell zu beurkunden seien. Eine solche äquivalente Bindung bestehe insb., wenn ein Gesellschafter in einem Gesellschaftsvertrag zum Abschluss eines Ehevertrages bestimmten Inhalts verpflichtet werde. Demnach wäre ein Gesellschaftsvertrag, der eine Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrages enthält, beurkundungsbedürftig.
Rz. 66
In der Praxis allerdings werden Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften regelmäßig nicht beurkundet, auch wenn sie eine Klausel enthalten, die die Gesellschafter zum Nachweis (und zur Aufrechterhaltung) entsprechender güterrechtlicher Vereinbarungen verpflichtet. Dafür spricht, dass die Ehegatten durch den Gesellschaftsvertrag nicht gebunden werden, sondern ihnen nach wie vor die Entscheidungsfreiheit über den Abschluss eines Ehevertrages verbleibt. Die Beweis- und Übereilungsfunktion bleibt gewahrt, da die Ehegatten ohnehin einen notariell beurkundeten Ehevertrag abschließen müssen. Nach Sinn und Zweck von § 1410 BGB erscheint es deshalb nicht erforderlich, die Vorschrift auf den Gesellschaftsvertrag anzuwenden. Allerdings sehen die Gesellschaftsverträge i.d.R. auch Sanktionen wie bspw. die Einziehung oder Anwachsung der Beteiligung vor, wenn der Nachweis eines Ehevertrages nicht geführt wird. Jedenfalls in diesen Fällen lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass eine Beurkundungspflicht dieser Vertragsklausel besteht.