Rz. 620

Gem. § 203 Abs. 3 FamFG soll der Antrag in Ehewohnungssachen die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Ziel dieser Regelung ist, dem Gericht frühzeitig die sachgerechte Beteiligung des Jugendamtes zu ermöglichen.

 

Rz. 621

§ 205 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass das Gericht in Wohnungszuweisungssachen das Jugendamt anhören soll, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Die Bestimmung knüpft an den bisherigen § 49a Abs. 2 FGG an, jedoch ist die Anhörung des Jugendamts unabhängig davon vorgesehen, wie das Verfahren voraussichtlich enden wird. Der eingeschränkten Fassung des bisherigen § 49a Abs. 2 FGG wird dadurch Rechnung getragen, dass die vorliegende Norm, im Gegensatz zu den Regelungen über die Anhörung des Jugendamts in den übrigen Abschnitten des Buches 2, nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Die vorgesehene Neufassung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zuweisung der Wohnung im Regelfall erhebliche Auswirkungen auf das Wohl der betroffenen Kinder hat.

 

Rz. 622

Gem. § 205 Abs. 2 FamFG hat das Gericht in den Fällen, in denen Kinder im Haushalt der Ehegatten leben, die Entscheidung dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen – unabhängig davon, ob das Jugendamt als Beteiligter hinzugezogen war oder nicht. S. 2 enthält eine von § 59 unabhängige Beschwerdebefugnis des Jugendamts.

 

Rz. 623

Bei Ehewohnungssachen, die eine endgültige Regelung i.S.d. § 1568a BGB – also eine Regelung für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung – betreffen, sind gem. § 204 Abs. 1 FamFG der Vermieter der Wohnung, ein möglicher Grundstückseigentümer, ein Dritter i.S.d. § 1568a Abs. 4 BGB oder Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in einer Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen. Im Umkehrschluss folgt aus der Beschränkung dieser Beteiligung auf die Verfahren nach § 1568a BGB, dass die Vorgenannten in Verfahren, die nur eine vorläufige Regelung für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1361b BGB betreffen, nicht zu beteiligen sind.

 

Rz. 624

Ferner regelt § 204 Abs. 2 FamFG, dass das Jugendamt auf eigenen Antrag hin als Beteiligter hinzuzuziehen ist, wenn Kinder im Haushalt wohnhaft sind.

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