Rz. 99
Mit dem Vollstreckungsabwehrantrag können Einwendungen gegen den Titel geltend gemacht werden, die den titulierten und rechtskräftig zuerkannten sachlich-rechtlichen Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen:
▪ | Erfüllung, HinweisBei der Leistung "unter Vorbehalt" ist zu unterscheiden:
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▪ | Erfüllungssurrogate, | ||||
▪ | Aufrechnung, | ||||
▪ | Erlass, | ||||
▪ | fehlende Fälligkeit, | ||||
▪ | Insolvenz, | ||||
▪ | Rechtsmissbrauch, | ||||
▪ | rechtskräftige Scheidung, | ||||
▪ | Stundung, | ||||
▪ | außergerichtlicher Vergleich, | ||||
▪ | Verjährung, | ||||
▪ | Verwirkung, | ||||
▪ | Verzicht, | ||||
▪ | Vollstreckungsvertrag, | ||||
▪ | Zurückbehaltungsrecht. |
Rz. 100
Zur Frage der Nachträglichkeit vgl. Rdn 77.
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