Rz. 99

Mit dem Vollstreckungsabwehrantrag können Einwendungen gegen den Titel geltend gemacht werden, die den titulierten und rechtskräftig zuerkannten sachlich-rechtlichen Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen:

Erfüllung,

 

Hinweis

Bei der Leistung "unter Vorbehalt" ist zu unterscheiden:

zahlt der Unterhaltsverpflichtete zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, tritt keine Erfüllung ein, und er kann nicht nach § 767 ZPO vorgehen,
zahlt der Unterhaltsverpflichtete unter Vorbehalt, um den Folgen des § 1360b BGB zu entgehen, so tritt Erfüllung ein,[85] und er kann nach § 767 ZPO vorgehen.
Erfüllungssurrogate,
Aufrechnung,
Erlass,
fehlende Fälligkeit,
Insolvenz,
Rechtsmissbrauch,
rechtskräftige Scheidung,
Stundung,
außergerichtlicher Vergleich,
Verjährung,
Verwirkung,
Verzicht,
Vollstreckungsvertrag,
Zurückbehaltungsrecht.
 

Rz. 100

Zur Frage der Nachträglichkeit vgl. Rdn 77.

[85] BGH FamRZ 1984, 470.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge