Rz. 49

Bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, ist der Gegner aufzufordern, den geschuldeten Unterhalt zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Ehegattenunterhalts richtet sich gem. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Ist das Einkommen des Gegners nicht bekannt, so sollte er im Wege der Stufenmahnung in Anspruch genommen werden,[47] ansonsten kann der Anspruch bereits beziffert werden.

 

Rz. 50

 

Hinweis

Der Unterhalt kann gem. §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem Ersten des Monats geltend gemacht werden, in welchem der Verpflichtete entweder

in Verzug gekommen ist oder
aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte oder sein Vermögen Auskunft zu erteilen oder
der Anspruch rechtshängig geworden ist.

Deshalb sollte vor allem zum Monatsende hin auf eine zügige Mandatsbearbeitung geachtet werden, damit eine der vorgenannten Maßnahmen ergriffen wird und nicht ein Monat verstreicht!

Achtung!

Diese Vorschriften gelten nicht für den nachehelichen Unterhalt, § 1585b Abs. 2 BGB!

 

Rz. 51

Ausnahmsweise kann in folgenden Fällen der Unterhalt für die Vergangenheit begehrt werden, ohne dass es der Inverzugsetzung bedarf:

Geltendmachung von Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB),[48] Jahresfrist beachten!
Verhinderung an der Geltendmachung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB), z.B. unbekannter Aufenthaltsort des Unterhaltsverpflichteten.
 

Rz. 52

 

Hinweis

Diese Vorschrift gilt nur für folgende Unterhaltsschuldverhältnisse:

Verwandtenunterhalt,
Kindesunterhalt,
Ansprüche der Mutter gegen den Vater des nichtehelichen Kindes,
Trennungsunterhalt.
[47] S. Muster Rdn 190.
[48] Wendl/Dose, § 6 Rn 1 ff.

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