Rz. 53

Für Unterhaltsstreitigkeiten sind die Familiengerichte zuständig.

Die §§ 231260 FamFG enthalten die Verfahrensvorschriften für die Unterhaltssachen. Sie sind Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 1 FamFG mit der Rechtsfolge der grundsätzlichen Anwendung der ZPO.

 

Rz. 54

Die sachliche Zuständigkeit für Unterhaltssachen (Kindes-, Familien-, Verwandtenunterhalt) ergibt sich aus § 111 Nr. 8 FamFG. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich.

 

Rz. 55

Bei der örtlichen Zuständigkeit in Unterhaltssachen ist zu unterscheiden, ob eine Ehesache[49] anhängig ist oder nicht:

Die Ehesache[50] ist oder war anhängig:[51] Ist oder war eine Ehesache anhängig, so ist das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist, ausschließlich zuständig für die durch die Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflichten (§ 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) und für Unterhaltspflichten gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind, nunmehr auch gegenüber einem gleichgestellten volljährigen Kind nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB (mit Ausnahme von vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln, § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG).
Die Ehesache wird rechtshängig: Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 233 S. 1 FamFG).
 

Rz. 56

Diese ausschließliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen geht gem. § 232 Abs. 2 FamFG der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

Die Ehesache ist nicht anhängig: Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften (§ 232 Abs. 3 S. 1 FamFG), mit der Maßgabe, dass der Antrag dort einzureichen ist, wo der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wahlweise ist für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt auch zuständig:

das Gericht, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist (§ 232 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 FamFG),
für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, das Gericht, das für den Antrag gegen einen Elternteil zuständig ist (§ 232 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 FamFG),
das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat (§ 232 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 FamFG).
[49] "Ehesachen" sind Verfahren, die auf Scheidung, Aufhebung, Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe gerichtet sind, § 121 FamFG.
[50] Zur Zuständigkeit des Gerichts in Ehesachen vgl. Rdn 223 ff.
[51] Es genügt nicht, dass lediglich ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Ehesache gestellt wird.

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