Rz. 184
Das Kindesunterhaltsverfahren[142] unterscheidet sich von dem Ehegattenunterhaltsverfahren dadurch, dass es keinen Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt gibt.
Rz. 185
Hinsichtlich der prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten sei auf die Rdn 182 f. verwiesen.
Rz. 186
Zum Leistungsantrag zur Geltendmachung von Kindesunterhalt vgl. Muster Rdn 206.
Rz. 187
Zum Stufenantrag zur Geltendmachung von Kindesunterhalt vgl. Muster Rdn 207.
Rz. 188
Zum Abänderungsantrag[143] vgl. Muster Rdn 208.
Rz. 189
Der Kindesunterhalt kann auch innerhalb des Scheidungsverbundes geltend gemacht werden, wodurch der Mandant Gebühren spart, vgl. Muster Rdn 488.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen