Rz. 184

Das Kindesunterhaltsverfahren[142] unterscheidet sich von dem Ehegattenunterhaltsverfahren dadurch, dass es keinen Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt gibt.

 

Rz. 185

Hinsichtlich der prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten sei auf die Rdn 182 f. verwiesen.

 

Rz. 186

Zum Leistungsantrag zur Geltendmachung von Kindesunterhalt vgl. Muster Rdn 206.

 

Rz. 187

Zum Stufenantrag zur Geltendmachung von Kindesunterhalt vgl. Muster Rdn 207.

 

Rz. 188

Zum Abänderungsantrag[143] vgl. Muster Rdn 208.

 

Rz. 189

Der Kindesunterhalt kann auch innerhalb des Scheidungsverbundes geltend gemacht werden, wodurch der Mandant Gebühren spart, vgl. Muster Rdn 488.

[142] Auch dem volljährigen Kind schulden die Eltern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, s. hierzu BGH FamRZ 2005, 883, 884.
[143] Zur Abänderung einer Jugendamtsurkunde: Graba, FamRZ 2005, 678 ff.

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