(1) Ziel des Verfahrens
Rz. 105
Mit dem negativen Feststellungsverfahren können verschiedene Ziele verfolgt werden:
▪ | der Unterhaltsverpflichtete wehrt sich gegen eine einstweilige Anordnung, |
▪ | der Kläger wehrt sich gegen die Berühmung, er müsse Unterhalt bezahlen. |
(2) Unzulässigkeit des Feststellungsverfahrens
Rz. 106
Das Feststellungsverfahren ist unzulässig, wenn:
▪ | während eines isolierten Unterhaltsverfahrens eine einstweilige Anordnung erlassen wird und ein Hauptsacheverfahren hierzu anhängig ist,[87] denn die Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens lässt das Rechtsschutzinteresse des Feststellungsverfahrens entfallen;[88] |
▪ | ein Leistungsverfahren mit demselben Streitgegenstand unter umgekehrtem Rubrum anhängig wird. |
(3) Verfahrensantrag
Rz. 107
Es ist darauf zu achten, dass der Verfahrensantrag "negativ" gefasst wird.[89]
Rz. 108
Hinweis
Es sollte auch erwogen werden, einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung analog § 242 FamFG zu stellen.[90]
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