(1) Ziel des Verfahrens

 

Rz. 105

Mit dem negativen Feststellungsverfahren können verschiedene Ziele verfolgt werden:

der Unterhaltsverpflichtete wehrt sich gegen eine einstweilige Anordnung,
der Kläger wehrt sich gegen die Berühmung, er müsse Unterhalt bezahlen.

(2) Unzulässigkeit des Feststellungsverfahrens

 

Rz. 106

Das Feststellungsverfahren ist unzulässig, wenn:

während eines isolierten Unterhaltsverfahrens eine einstweilige Anordnung erlassen wird und ein Hauptsacheverfahren hierzu anhängig ist,[87] denn die Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens lässt das Rechtsschutzinteresse des Feststellungsverfahrens entfallen;[88]
ein Leistungsverfahren mit demselben Streitgegenstand unter umgekehrtem Rubrum anhängig wird.
[87] Was nicht notwendig ist, vgl. § 52 FamFG.
[88] OLG Köln FamRZ 2001, 106.

(3) Verfahrensantrag

 

Rz. 107

Es ist darauf zu achten, dass der Verfahrensantrag "negativ" gefasst wird.[89]

 

Rz. 108

 

Hinweis

Es sollte auch erwogen werden, einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung analog § 242 FamFG zu stellen.[90]

[89] OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 424; BGH FamRZ 1988, 604; vgl. Muster Rdn 200.
[90] Vgl. Muster Rdn 200.

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