Rz. 394

Das UÄndG 2008 sieht grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände eine Billigkeitsregelung vor, die nach Maßgabe des § 1578b BGB eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung der Unterhaltsansprüche vorsieht.

 

Rz. 395

Es ist also immer dazu vorzutragen, dass eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt selbst zu sorgen.

 

Rz. 396

Der Unterhalt ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.

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