Rz. 211

Mit der Einreichung und anschließenden Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags werden für verschiedene Ansprüche wichtige Stichtage gesetzt, die daraus resultierenden Auswirkungen sind vorab mit dem Mandanten zu klären:

 

Rz. 212

Der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist zugleich der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens der Ehegatten. Hier sollte nach Möglichkeit darauf geachtet werden, dass die Zustellung nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem auf dem Konto des Mandanten das monatliche Gehalt bereits eingegangen, die am Monatsanfang regelmäßig fällig werdenden Verbindlichkeiten – gegebenenfalls auch Unterhaltszahlungen – aber noch nicht abgebucht wurden. Denn aufgrund der strengen Stichtagsregelung würden derartige Verbindlichkeiten das Endvermögen des Mandanten nicht schmälern.
 

Rz. 213

Der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist auch der Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs. Gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt die Ehezeit i.S.d. Gesetzes am 1. des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, und endet am letzten Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren der Versorgungsausgleich nur auf Antrag erfolgt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
 

Rz. 214

Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags hat auch Bedeutung für die Ehedauer im unterhaltsrechtlichen Sinne. Im Unterhaltsrecht gilt als Ehedauer immer die Zeit zwischen der Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrags. Dies hat Bedeutung sowohl bei § 1579 Nr. 1 BGB, als auch bei der Frage der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts.
 

Rz. 215

Ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte gegebenenfalls auch Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.
 

Rz. 216

Wird der Scheidungsantrag zugestellt und damit die Ehesache rechtshängig, hat dies eine Zuständigkeitskonzentration bei dem Gericht der Ehesache auch für andere Verfahren zur Folge. Diese Verfahren sind dann von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. Dies gilt für Kindschaftssachen i.S.d. § 151 FamFG gem. § 153 FamFG, wenn gemeinschaftliche Kinder betroffen sind. Bei Ehewohnungs- und Haushaltssachen i.S.d. § 200 FamFG ergibt sich die entsprechende Regelung aus § 202 FamFG. Für Unterhaltssachen i.S.d. § 231 FamFG gilt dies gem. § 233 FamFG, allerdings nur für solche Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten oder die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Für Güterrechtssachen i.S.d. § 261 FamFG ergibt sich die Regelung aus § 263 FamFG, für sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 FamFG aus § 268 FamFG.
 

Rz. 217

Zu beachten ist ferner, dass während der Anhängigkeit (also bereits ab Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags) einer Ehesache für danach eingeleitete Kindschaftssachen, die gemeinschaftliche Kinder betreffen, für Ehewohnungs- und Haushaltssachen, für Versorgungsausgleichssachen, für Unterhaltssachen mit Ausnahme der vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, für Güterrechtssachen und für die sonstigen Familiensachen i.S.d. § 166 FamFG das Gericht örtlich zuständig ist, bei dem die Ehesache im 1. Rechtszug anhängig ist oder war.
 

Rz. 218

Die Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags hat darüber hinaus auch erbrechtliche Konsequenzen. Gem. § 1933 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Gleiches gilt im Übrigen, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und den Antrag gestellt hatte. Gem. § 2077 Abs. 1 BGB ist darüber hinaus eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Gleiches gilt im Übrigen auch hier, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und den Antrag gestellt hatte.
 

Rz. 219

Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kann insbesondere Auswirkungen auf die Krankenversicherung des Mandanten haben. Für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten entfällt die Beihilfeberechtigung beziehungsweise die freie Heilfürsorge, bei mitversicherten Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten endet der Versicherungsschutz mit Rechtskraft der Scheidung. Nur wenn der mitversicherte Ehegatte innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung bei der Krankenversicherung den Antrag stellt, dort freiwillig versichert zu bleiben, ist die Versicherung verpflichtet, diesem Antrag zuzustimmen.

 

Rz. 220

 

Hinweis

Wird der mitversicherte Ehegatte in dem ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?