Rz. 563

Muster 22.43: Einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge

 

Muster 22.43: Einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1696 Abs. 1 BGB

In der Kindschaftssache

betreffend das minderjährige Kind _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________

Weitere Beteiligte

der _________________________, wohnhaft _________________________

– Kindesvater und Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

die _________________________, wohnhaft _________________________

– Kindesmutter und Antragsgegnerin –

wegen: Übertragung der elterlichen Sorge

bestellen wir uns aufgrund der uns erteilten und als Anlage beigefügten Vollmacht des Antragstellers zu dessen Verfahrensbevollmächtigten und beantragen den Erlass folgender einstweiliger Anordnung:

 
  Dem Antragsteller wird die elterliche Sorge für das Kind _________________________, geboren am _________________________, allein übertragen.

Begründung:

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Die Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ geschieden. Aus der Ehe ist das Kind _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen. Damals wurde der Antragsgegnerin in der Verbundentscheidung das alleinige Sorgerecht für das Kind _________________________ mit Zustimmung des Antragstellers übertragen, weil dieser sich zu diesem Zeitpunkt aus beruflichen Gründen oftmals im Ausland aufhielt und nur schwer zu erreichen war.

Das Kind hat seit der Trennung der Beteiligten bis vor wenigen Tagen, nämlich bis zum _________________________, bei der Antragsgegnerin gewohnt. An diesem Tag hat der Antragsteller das Kind zu sich genommen, es befindet sich seither gegen den Willen der Antragsgegnerin in seiner Obhut. Hintergrund für diese Vorgehensweise ist folgender Sachverhalt:

Der Antragsteller hatte den Elternsprechtag in der von dem Kind _________________________ besuchten Schule wahrgenommen. Dabei berichtete ihm der Klassenlehrer, dass _________________________ im 1. Schulhalbjahr mehr als 60 Fehltage gehabt habe. Zudem würde das Kind häufig zu spät in die Schule kommen oder habe die erforderlichen Schulsachen nicht dabei beziehungsweise die Hausaufgaben nicht gemacht. Die schulischen Leistungen würden die im Sommer anstehende Versetzung eher unwahrscheinlich erscheinen lassen. Der Klassenlehrer berichtete dem Antragsteller weiter, er habe mehrfach versucht, die Antragsgegnerin diesbezüglich anzusprechen, entweder habe er sie nicht erreicht oder diese habe die Tatsachen einfach abgestritten.

Daraufhin hat der Antragsteller die Wohnung der Antragsgegnerin aufgesucht. Diese selbst war nicht anwesend, aber das Kind _________________________. Als dieses die Wohnungstür öffnete, stellte der Antragsteller fest, dass der gesamte Flurbereich vollständig "zugemüllt" war.

Der Antragsteller stellte _________________________ hinsichtlich der von dem Klassenlehrer erhaltenen Informationen zur Rede. _________________________ brach in Tränen aus und bestätigte dem Antragsteller die Informationen des Klassenlehrers. Die Antragsgegnerin sei nur noch selten zuhause, dafür aber regelmäßig alkoholisiert. Sie habe sich bereits seit Monaten nicht mehr um seine Hausaufgaben gekümmert. Teilweise sei sie auch morgens nicht zuhause, um ihn zu wecken. Sie habe ihn immer nur angefleht, nur ja nichts davon dem Antragsteller zu erzählen, da er dann in ein Heim käme.

Im Hinblick auf den völlig verwahrlosten Zustand der Wohnung der Antragsgegnerin und die von dem Klassenlehrer erhaltenen Informationen forderte der Antragsteller daraufhin seinen Sohn auf, ein paar Kleidungsstücke einzupacken, und nahm ihn dann mit zu sich nach Hause. Er hinterließ in der Wohnung der Antragsgegnerin einen Zettel, auf dem er dieser mitteilte, dass er den Sohn nunmehr zu sich genommen habe.

Am gleichen Tag informierte er das zuständige Jugendamt, dass und warum er seinen Sohn zu sich genommen hat.

Außerdem musste der Antragsteller von seinem Sohn in der Zwischenzeit erfahren, dass die Antragsgegnerin diesen – wenn auch in seltenen Fällen – auch körperlich misshandelt hat. So zwang sie den Sohn einmal dazu, mehr als zwei Stunden still in einer Ecke zu stehen, weil er eine schlechte Klassenarbeit abgeliefert hatte. Ein anderes Mal warf sie – wohl in alkoholisierten Zustand – einen Kochtopf mit kochendem Wasser in Richtung des Sohnes, wobei sie ihn allerdings verfehlt hat.

Der Antragsteller hat in der Zwischenzeit mehrfach versucht, telefonisch oder persönlich Kontakt mit der Antragsgegnerin aufzunehmen. Dies hat die Antragsgegnerin verweigert, indem sie ihm entweder die Tür nicht geöffnet oder den Telefonhörer wieder aufgelegt hat. Die Antragsgegnerin verweigert beharrlich jede Kommunikation mit dem Antragsteller.

Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin den Antr...

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