Rz. 553

§ 1685 Abs. 1 BGB gewährt unter der Voraussetzung, dass dies dem Wohl des Kindes dient, den Großeltern und den Geschwistern des Kindes ein Umgangsrecht.

 

Rz. 554

§ 1685 Abs. 2 BGB räumt engen Bezugspersonen des Kindes, soweit sie in einer sozial-familiären Beziehung tatsächlich für das Wohl des Kindes beitragen oder beigetragen haben, ein Umgangsrecht ein. Eine solche sozial-familiäre Beziehung besteht nach Auffassung des Gesetzgebers in der Regel, wenn die Person längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt hat.

 

Rz. 555

Der Umstand, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dienen muss, führt dazu, dass ein Umgangsrecht eines Dritten nur dann besteht, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der Kontakte zu dem Dritten für die Entwicklung des Kindes von wesentlicher Bedeutung sind.

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