Rz. 65
Einkommensteuerrechtlich wird die Fortsetzungsklausel so behandelt, als habe der Ausgeschiedene seinen Gesellschaftsanteil an die anderen Gesellschafter veräußert. Die seinen Erben zustehende Abfindung stellt den von dem verbliebenen Gesellschafter zu zahlenden Kaufpreis dar.
Rz. 66
Soweit die Abfindung (zuzüglich der Verkehrswerte etwa als entnommen geltenden Sonderbetriebsvermögens) den Buchwert des Mitunternehmeranteils des Verstorbenen übersteigt, entsteht ein Veräußerungsgewinn. Dieser wird noch dem verstorbenen Gesellschafter (nicht seinen Erben) zugerechnet, so dass er nach den §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG tarifbegünstigt besteuert werden kann. Die Steuerlast bildet eine Nachlassverbindlichkeit. Bei den Erben ergeben sich in diesem Zusammenhang keine einkommensteuerlichen Konsequenzen.
Rz. 67
Die fortsetzenden Gesellschafter erwerben die ihnen jeweils anwachsenden Teile des Anteils entgeltlich. Sie haben insoweit Anschaffungskosten in Höhe des jeweils rechnerisch auf sie entfallenden Teils der zu zahlenden Abfindung. Diese sind bis zur Höhe der anteiligen Teilwerte auf die Anteile des Ausgeschiedenen an den bilanzierten Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens zu verteilen. Ein etwa verbleibender Restbetrag kann – soweit vorhanden – auf noch nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter verteilt oder als Geschäfts- bzw. Firmenwert dargestellt werden. Da sich durch den Anwachsungserwerb die handelsbilanzielle Darstellung (und Bewertung) des Gesamthandsvermögens nicht ändert, sind für die verbleibenden Gesellschafter sog. Ergänzungsbilanzen zu erstellen, in denen die aus dem Anwachsungserwerb resultierenden (zusätzlichen) Anschaffungskosten der in Rede stehenden Wirtschaftsgüter für steuerliche Zwecke abgebildet werden. Die zu zahlende Abfindung ist – steuerlich betrachtet – eine betriebliche Verbindlichkeit, etwa durch sie verursachte Finanzierungskosten sind als Betriebsausgaben abziehbar.
Rz. 68
Erhalten die Erben eine Abfindung, die unter dem Buchwert der Beteiligung des Ausgeschiedenen liegt, hängen die steuerlichen Konsequenzen davon ab, ob hierfür familiäre oder betriebliche Gründe ursächlich sind. Bei privater Veranlassung ist der rechnerisch eintretende Veräußerungsverlust steuerlich unbeachtlich, im einkommensteuerlichen Sinn liegt dann eine unentgeltliche Übertragung vor. Bei betrieblicher Veranlassung entsteht (ebenfalls noch in der Person des Verstorbenen) ein Veräußerungsverlust; der sich bei ihm im Todesjahr einkommensteuerlich auswirkt.