Rz. 109
Unabhängig davon, ob es sich um eine auf bestimmte Zeit beschränkte oder eine lebenslängliche Nutzung oder Leistung handelt, ist der Jahreswert der Nutzung oder Leistung mit einem Vervielfältiger (Kapitalisierungsfaktor) zu multiplizieren.
Der Jahreswert der Nutzung oder Leistung bestimmt sich nach § 15 BewG. Bei der Nutzung eines Geldbetrags ist für die einjährige Nutzung von einem Betrag in Höhe von 5,5 % auszugehen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein anderer Wert festzustellen ist.
Soweit die Nutzung oder Leistung nicht in Geld besteht, ist der übliche Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen, § 15 Abs. 2 BewG. Bei ungewissen oder schwankenden Nutzungen ist der Wert anzusetzen, der im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielbar sein wird, § 15 Abs. 3 BewG. Hierbei ist der Wert erfahrungsgemäß durch eine vorsichtige Schätzung zu ermitteln.
Eine wesentliche Einschränkung bei der Ermittlung des Jahreswerts ist grundsätzlich zu beachten: Bei der Nutzung eines Gegenstands ist der Kapitalwert der Nutzung nach § 16 BewG zu begrenzen. Dabei darf der Kapitalwert einer Nutzung eines Wirtschaftsgutes nicht mehr als den 18,6-ten Teil des Werts des genutzten Wirtschaftsgutes betragen.
Bei einer auf bestimmte Zeit beschränkten wiederkehrenden Nutzung oder Leistung ist der Kapitalwert mit dem aus der Anlage 9a zum BewG zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts der Nutzung anzusetzen.
Rz. 110
Ist die Nutzung oder Leistung an das Leben einer Person gekoppelt, ist der Jahreswert der Nutzung mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren, der sich in Abhängigkeit der Restlebenserwartung und dem standardisierten Zinssatz von 5,5 % ergibt. Bei der Bewertung derartiger Renten, Nutzungen und Leistungen ist jedoch nicht mehr wie früher auf die Anlage 9 zu § 14 BewG a.F. abzustellen, die noch auf der Sterbetafel 1986/88 basierte. Vielmehr berechnet sich der Vervielfältiger des Jahreswerts nun unter Bezugnahme auf die jeweils aktuellen Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes. Das BMF stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem EUR in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt. Die Vervielfältiger sind anzuwenden ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafeln durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres (§ 14 Abs. 1 BewG). Bei der Ermittlung des Vervielfältigers wird unverändert von einem Zinssatz von 5,5 % als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweisen ausgegangen.
Rz. 111
Ist bei einer nicht laufend veranlagten Steuer (zum Beispiel Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer) der Wert einer lebenslangen Nutzung angesetzt worden, so kann eine Berichtigung dieser Steuer nach § 14 Abs. 2 BewG erfolgen, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete kurze Zeit nach dem Besteuerungszeitpunkt verstirbt. Je nach Abhängigkeit des erreichten Alters des Berechtigten oder Verpflichteten ist dieser kurze Zeitraum als "nicht mehr als zehn Jahre" bis zu "nicht mehr als einem Jahr" definiert. Liegt ein solcher kurzer Zeitraum vor, so ist auf Antrag die Steuer nach der tatsächlichen Nutzungsdauer zu berichtigen. Fällt eine Belastung weg, so erfolgt die Berichtigung auch ohne einen Antrag des Steuerpflichtigen.