I. Alleinerbenmodell

1. Grundsätzliches

 

Rz. 103

Der einfachste und damit auch sicherste Weg, Abwicklungsprobleme bei der Überleitung des Unternehmens(-vermögens) und steuerliche Risiken zu vermeiden, ist die Alleinerbeneinsetzung des Nachfolgers (Alleinerbenlösung). Die wirtschaftliche Beteiligung der weichenden Erben bzw. weiterer Angehöriger erfolgt hier durch Vermächtnisse.

 

Rz. 104

Gegenstand dieser Vermächtnisse sollten möglichst nur Bestandteile des Privatvermögens sein. Werden Teile des Betriebsvermögen, z.B. Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen, an Nicht-Unternehmensnachfolger vermacht, führt die jeweilige Vermächtniserfüllung zu einer Entnahme der betroffenen Wirtschaftsgüter und damit zu einer steuerpflichtigen Aufdeckung etwa vorhandener stiller Reserven.[73] Diese Entnahmen muss überdies der Erbe versteuern; eine Zurechnung des Entnahmegewinns noch beim Erblasser kommt nicht in Betracht.[74]

Eine Entnahme kann auch dann nicht vermieden werden, wenn der vermächtnisgegenstand beim Vermächtnisnehmer sogleich wieder Betriebsvermögen wird.[75]

Ob es sich bei dem Vermächtnisgegenstand um Gesamthandsvermögen einer zum Nachlass gehörenden Gesellschaft oder um Sonderbetriebsvermögen handelt, spielt für die Frage der Steuerpflicht etwaiger Entnahmen keine Rolle.

 

Rz. 105

Das Alleinerbenmodell bereitet – rein praktisch – immer dann Schwierigkeiten, wenn der künftige Nachlass voraussichtlich überwiegend oder (fast) ausschließlich aus Betriebsvermögen besteht, neben dem Alleinerben aber noch weitere Personen (angemessen) bedacht werden sollen (oder müssen, Stichwort: Pflichtteil). Denn hier fehlt es an ausreichendem Privatvermögen, um die übrigen potentiellen Erben etc. durch entsprechende Vermächtnisse abzufinden.

Diesem Problem kann mitunter dadurch begegnet werden, dass den zu Bedenkenden im Wege des Vermächtnisses beispielsweise eine stille Beteiligung[76] eingeräumt wird. Ebenso kann erwogen werden, ihnen einen ratenweise zu zahlenden Geldbetrag (der aber wesentlich über dem Pflichtteil liegt) oder ein Renten- bzw. Versorgungsvermächtnis zukommen zu lassen.[77]

Allerdings kann auch die Erfüllung derartiger Zahlungsverpflichtungen steuerliche Probleme nach sich ziehen, insbesondere dann, wenn die laufenden Gewinne des Unternehmens zur Erfüllung der entsprechenden Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen und hierdurch Überentnahmen i.S.v. § 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG provoziert werden.

 

Rz. 106

Muster 22.4: Alleinerbeinsetzung und Universalvermächtnis

 

Muster 22.4: Alleinerbeinsetzung und Universalvermächtnis

1. Erbeinsetzung

Zu meinem Alleinerben bestimme ich, ersatzweise _________________________.

2. Vermächtnisse

Im Wege des Universalvermächtnisses erhalten meinen gesamten Nachlass mit Ausnahme

des von mir gehaltenen Geschäftsanteils an der _________________________ GmbH
meines Gesellschaftsanteils an der _________________________ oHG einschließlich des diesbezüglichen in meinem Eigentum stehenden Sonderbetriebsvermögens (insbesondere des Grundstücks _________________________)

die folgenden Vermächtnisnehmer zu jeweils gleichen Teilen: _________________________

3. Pflichtteilslasten

Etwaige Pflichtteilslasten sind gem. § 2318 Abs. 1 BGB zwischen dem Erben und den Vermächtnisnehmern aufzuteilen.

[74] Gebel, BB 1995, 2611 m.w.N.
[76] Vgl. hierzu Riedel, in: Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge § 8 Rn 54.
[77] Ebenso Ivens, ZEV 2011, 177, 178.

2. Absicherung weiterer Angehöriger durch Versorgungsvermächtnis

a) Versorgungsleistungen

 

Rz. 107

Oft ist es erforderlich, insbesondere den überlebenden Ehegatten, der als Unternehmensnachfolger nicht in Frage kommt, für das Alter wirtschaftlich abzusichern. Dies kann – gerade dann, wenn die Versorgung aus dem Unternehmen gespeist werden soll – durch die Anordnung eines Versorgungsvermächtnisses erreicht werden. Hier kommen sowohl Renten als auch dauernde Lasten in Betracht.

Der Begriff der Leibrente ist in §§ 749 ff. BGB definiert, und zwar als ein einheitlicher Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, die nach Zeitabständen, Art und Höhe gleichmäßig sind, in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen und aufgrund eines auf Lebenszeit eines oder mehrerer Menschen begründeten Dauerschuldverhältnisses gewährt werden. Für dauernde Lasten fehl hingegen eine solche gesetzliche Definition. Sie können sowohl was die Art und die Höhe der Leistung betrifft, als auch hinsichtlich der Zeitabstände, in denen sie zu erbringen sind, abänderbar ausgestaltet werden und ermöglichen so z.B. Anpassungen an veränderte Lebenssituationen (Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, Pflegebedürftigkeit des Berechtigten etc.).

 

Rz. 108

Sowohl Leibrenten als auch dauernde Lasten können durch Reallast (§ 1105 BGB) oder vormerkungsgesicherten Rückabwicklungsvorbehalt (§ 883 BGB) grundbuchrechtlich gesichert werden.

Die früher bestehenden steuerlichen Unterschiede zwischen beiden Instrumenten spielen heute keine Rolle mehr. Das gilt sowohl hinsichtlich ihrer erbschaftsteuerlichen Bewertung (jedenfalls, solange keine Anpassung erfolgt) a...

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