Rz. 21
Stellt sich später heraus, dass eine höhere Unterhaltsforderung bestanden hat, kann diese erst von dem Zeitpunkt an durchgesetzt werden, an dem der Unterhaltspflichtige eine genaue bezifferte Zahlungsaufforderung in dieser geänderten Höhe erhalten hat.
Rz. 22
Fallbeispiel:
Die Ehefrau E macht Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann geltend. Mit Aufforderungsschreiben vom 15.6.2021 macht ihr Rechtsanwalt für sie einen Betrag von mtl. 600 EUR geltend. Später errechnet der Anwalt einen höheren Anspruch von 750 EUR, den er durch das mit Briefpost an den Gegenanwalt verschickte Schreiben vom 31.8.2021 einfordert. Im gerichtlichen Verfahren verlangt er diesen Betrag, das Gericht gesteht ihm aber nur 700 EUR zu.
Lösung:
Zwar besteht ein Anspruch über 700 EUR, der aber rückwirkend immer nur in Höhe des Betrages durchgesetzt werden kann, über den der Schuldner wirksam in Verzug gesetzt worden ist.
▪ | Verzug in Höhe von 600 EUR ist eingetreten durch das Aufforderungsschreiben vom 15.6.2021 zum 1.6.2021. | ||||||
▪ | In Höhe des Betrages von 700 EUR wurde durch die Aufforderung vom 31.8.2021 in Verzug gesetzt.
|
Damit wird folgender Unterhalt zugesprochen:
▪ | für die Monate Juni bis August von 600 EUR und |
▪ | ab September 700 EUR. |
Rz. 23
Dies gilt ebenso bei einer Erhöhung des Kindesunterhaltes aufgrund des Alterssprungs des Kindes. Auch hier ist die höhere Unterhaltsforderung nur von dem Zeitpunkt an durchsetzbar, an dem der Unterhaltspflichtige eine genaue bezifferte Zahlungsaufforderung in dieser geänderten Höhe erhalten hat.[25]
Ebenso muss beim Jahreswechsel eine nach der neuen Düsseldorfer Tabelle materiellrechtlich bestehende höhere Unterhaltsforderung auch geltend gemacht werden, um Verzugswirkungen für den erhöhten Betrag auszulösen.
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