Rz. 93

Auch ein sofortiges Anerkenntnis kann den Antragsgegner nur dann von Kosten entlasten, wenn er keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat.

 

Rz. 94

 

Praxistipp:

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Veranlassung bestanden hat, liegt beim Antragsgegner.[102] Daher gehen Zweifel zu seinen Lasten.[103]

Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn er unregelmäßig oder unpünktlich zahlt.[104]

 

Rz. 95

In Unterhaltsverfahren hat aber die größere praktische Bedeutung die Frage, ob der freiwillig zahlende Unterhaltsschuldner vor Einleitung des Verfahrens ordnungsgemäß aufgefordert worden ist, einen Titel zu erstellen.

 

Rz. 96

Der Unterhaltspflichtige muss ordnungsgemäß aufgefordert worden sein, einen Titel über seine freiwilligen Zahlungen zu erstellen. Die Aufforderung muss dem Pflichtigen aber nicht auch den genauen Weg beschreiben, auf dem ein Titel geschaffen werden kann oder ihn über den günstigsten Weg beraten und auf die kostenlose Titulierung durch das Jugendamt verweisen.[105]

 

Rz. 97

Kann der Titel vom Unterhaltspflichtigen kostenfrei erstellt werden, reicht daher die Aufforderung als solche aus. Bei Titeln, die nicht unentgeltlich erstellt werden (also speziell beim Ehegattenunterhalt), ist liegt eine ordnungsgemäße Aufforderung nur dann vor, wenn darin auch die Bereitschaft zur Kostenübernahme durch die Unterhaltsberechtigten als Gläubiger enthalten ist. Folglich gibt beim Ehegattenunterhalt der Unterhaltsschuldner nur dann Anlass zum Klageverfahren, wenn er bei laufender Unterhaltszahlung in vereinbarter Höhe der außergerichtlichen Aufforderung zur für ihn kostenfreien Titulierung nicht nachkommt.[106]

 

Rz. 98

 

Praxistipp:

Ohne eine solche ordnungsgemäße vorgerichtliche Aufforderung mit dem Angebot der Kostenübernahme hat der Pflichtige beim Ehegattenunterhalt keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben.
Er kann dann den gerichtlichen Antrag gelassen abwarten und hat im gerichtlichen Verfahren noch die Möglichkeit zu einem sofortigen Anerkenntnis mit der für den Antragsteller nachteiligen Kostenfolge des § 243 Nr. 4 FamFG.[107]
[102] BGH NJW 2007, 3645; Prütting/Gehrlein/Hausherr, ZPO, 2017, § 93 Rn 4.
[103] Prütting/Gehrlein/Hausherr, ZPO, 2017, § 93 Rn 3.
[104] Wolst in Musielak, ZPO, 2009, § 93 Rn 28.
[105] OLG Stuttgart FamRZ 1990, 1368.
[106] KG, Beschl. v. 1.3.2011 – 13 UF 263/10, FamFG 2011, 284 = FuR 2011, 531.

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