Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 123
Bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist ein zulässiger und korrekter Sachantrag zu stellen und ordnungsgemäß zu begründen.
a) Genaue Bezifferung des Antrags
Rz. 124
Für den unterhaltsrechtlichen Zahlungsantrag gilt auch der Bestimmtheitsgrundsatz, so dass der geforderte Betrag genau beziffert werden muss. Wird für mehrere Personen Unterhalt verlangt, so müssen die entsprechenden Beträge im Antrag für jede Person sowohl hinsichtlich des laufenden Unterhaltes als auch der Rückstände genau aufgeschlüsselt werden.
Rz. 125
Die unaufgeschlüsselte Angabe eines Gesamtbetrages im Zahlungsantrag für mehrere Unterhaltsberechtigte ist unzulässig und führt dazu, dass der gesamte Titel nicht vollstreckungsfähig ist.
Rz. 126
Praxistipp:
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Die Unterhaltsvoraussetzungen (insbesondere Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit) müssen dementsprechend jeweils gleichzeitig vorliegen. |
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Zu beachten ist daher auch, dass Unterhaltsrückstände in verfahrensrechtlicher Hinsicht stets zeitbezogen geltend zu machen sind, wodurch auch der Streitgegenstand des Verfahrens festgelegt wird. |
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Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht. |
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Rückständiger Unterhalt kann nur geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt worden ist durch eine bezifferte Zahlungsaufforderung (§ 286 BGB) oder aufgrund eines korrekten Auskunftsverlangens nach § 1613 BGB (siehe Rdn 32). |
b) Antragsbegründung
Rz. 127
Beim Unterhalt handelt es sich um Verfahren, dass nach den Grundsätzen der ZPO abläuft und der Parteimaxime unterliegt. Damit gilt der Beibringungsgrundsatz.
Rz. 128
Praxistipp:
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Das Gericht nimmt nur die Tatsachen als Grundlage für seine Entscheidung, die von den Beteiligten substantiiert dargelegt worden sind. |
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Ausreichender anwaltlicher Sachvortrag ist daher unverzichtbar! |
Die gerichtliche Entscheidung über den für die Zukunft festgesetzten Unterhalt erwächst in Rechtskraft und kann später nur bei Vorliegern von veränderten Umständen abgeändert werden (§ 238 FamFG, siehe Rdn 226). Daher müssen die Beteiligten bereits im Erstverfahren grundsätzlich auch solche Umstände geltend machen, die hinreichend sicher vorhersehbar und vom Gericht aufgrund einer Prognose zu berücksichtigen sind. Wird dies unterlassen, droht bei einem späteren nach § 238 FamFG durchzuführenden Abänderungsverfahren der Präklusionseinwand (siehe Rdn 229).
c) Verfahrensrechtliche Besonderheiten beim Ehegattenunterhalt
aa) Trennungsunterhalt – Nachscheidungsunterhalt
Rz. 129
Beim Ehegattenunterhalt wird materiell-rechtlich und auch prozessual streng zwischen dem Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB und dem Geschiedenenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung (Scheidungsunterhalt) nach §§ 1569 ff. BGB unterschieden (siehe Rdn 56).
bb) Vorsorgeunterhalt
Rz. 130
Der Vorsorgeunterhalt ist Bestandteil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs, der allerdings wegen unterschiedlicher Zweckbindungen nach einer gesonderten Geltendmachung im Beschluss eigens zu beziffern ist. Beim Vorsorgeunterhalt sind die betreffenden Einzelbeträge für den Krankenvorsorgeunterhalt und den Altersvorsorgeunterhalt im Tenor gesondert auszuweisen.
Grundsätzlich kann vergessener Vorsorgeunterhalt nicht nachgefordert werden, es sei denn, der Unterhaltspflichtige wurde in Verzug gesetzt oder der Berechtigte hat sich diese Nachforderung vorbehalten hat (siehe § 14 Rdn 165).
cc) Begrenzung des Unterhaltes nach § 1579 BGB
Rz. 131
Geht es im gerichtlichen Verfahren um die Begrenzung oder gar den Ausschluss des Unterhaltes nach § 1579 BGB (dazu § 14 Rdn 268), ist umfassender Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren unverzichtbar.
Rz. 132
Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die für eine Begrenzung des Unterhalts sprechen. Erleichtert wird ihm die Beweisführung aber dadurch, dass die Unterhaltsberechtigte ihrerseits Umstände vorbringen und gegebenenfalls beweisen muss, die für ihre Bedürftigkeit ursächlich sind, so zum Beispiel, dass sie trotz ausreichender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Hat der Unterhaltsschuldner Tatsachen vorgetragen, die für eine Begrenzung des Unterhalts von Bedeutung sind, ist es Sache des Unterhaltsgläubigers, Umstände vorzubringen, die im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung gegen eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts bzw. für eine längere "Schonfrist" sprechen; denn nacheheliche Solidarität wird im Reg...