Rz. 203
Auf Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FamFG kann die einstweilige Anordnung aufgehoben oder geändert werden. Der Antrag muss begründet werden.[214] Der Antrag ist nachrangig ggü. dem Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG.[215]
Rz. 204
Nicht abschließend geklärt ist, ob in Unterhaltsverfahren bei aufgrund mündlicher Verhandlung ergangener Entscheidung für einen Abänderungsantrag
▪ | neue Tatsachen vorzubringen sind,[216] so z.B. das Hinzutreten weiterer Berechtigter oder ein vermindertes Einkommen. Ausreichend sind auch hier neue rechtliche Aspekte, abweichende gerichtliche Entscheidungen oder neue gesetzliche Regelungen,[217] |
▪ | es genügt, wenn das Gericht in einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt[218] |
▪ | oder keine Tatsachenänderung erforderlich ist,[219] so dass auch die Korrektur anfänglicher Fehler möglich ist.[220] |
Rz. 205
Praxistipp:
▪ | Ein schutzwürdiges Interesse, bei unveränderter Sach- und Rechtslage wiederholt eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, besteht nicht.[221] |
▪ | Der Antrag ist als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen, wenn keine neuen Tatsachen vorgetragen werden.[222] |
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