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§ 22 Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen / 6. Umfang der Abänderung bei gerichtlichen Titeln

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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a) Grundsätzliche Bindungswirkung der vorhergehenden Entscheidung

 

Rz. 272

Nach dem Wortlaut von § 238 Abs. 4 FamFG kann im Abänderungsverfahren keine uneingeschränkte Abänderung des Beschlusses erreicht werden, sondern nur eine "entsprechende" Abänderung. Folglich kann die Abänderungsentscheidung nur eine unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmende Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse vornehmen.[300] Es kommt also keine neue, von der bisherigen Unterhaltshöhe unabhängige Festsetzung des Unterhalts in Betracht. Es handelt sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Anpassung, aber keine freie Neufestsetzung.

 

Rz. 273

Da die Abänderungsentscheidung unter Wahrung der Grundlagen des Ausgangsbeschlusses ergehen muss, ist dessen Bindungswirkung wie folgt festzustellen:[301]

▪ Welche Umstände waren für die Bemessung des Unterhalts damals maßgebend, welche Bedeutung ist diesen Umständen beigelegt worden? (ggf. Auslegung erforderlich).
▪ Welche Änderungen sind in diesen Umständen eingetreten und welche Auswirkungen ergeben sich daraus für den Unterhalt?
 

Rz. 274

Danach kann sich die Bindung erstrecken auf:

▪ Einkommensverhältnisse,
▪ die Bestimmung der dabei zu berücksichtigen besonderen Zu- und Abschläge,
▪ die Anrechnung oder Nichtanrechnung bestimmter Einkommensarten,
▪ die Einbeziehung fiktiver Einkünfte,
▪ die Berücksichtigung von Belastungen,
▪ Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zur Bedürftigkeit,
▪ die Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichtiger und Unterhaltsberechtigter,
▪ die Berücksichtigung eines Wohnvorteils,
▪ die Feststellung einer bestimmten Bedarfsposition,
▪ auf den Kinderzuschuss zur Rente,
▪ auf die Nichtberücksichtigung einzelner Bedarfspositionen, z.B. der Krankenversicherungsbeiträge.
 

Rz. 275

Keine Bindung besteht

▪ an Unterhaltsrichtlinien,
▪ Tabellen oder Verteilungsschl...

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