Rz. 208
Die einstweilige Anordnung kann durch Endentscheidung in einer Familienstreitsache, aber auch aufgrund der einstweiligen Anordnung in einem anderen Verfahren[227] außer Kraft treten oder durch einen denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Vergleich[228] – gleichgültig, in welchem Verfahren dieser geschlossen wird.[229]
Rz. 209
Erforderlich ist immer, dass die anderweitige Regelung (durch gerichtliche Entscheidung oder Vereinbarung der Beteiligten) denselben sachlich-rechtlichen Anspruch betrifft.
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