Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 344
Bei Unterhaltsvereinbarungen und einseitigen Unterhaltstiteln vorsorglich eine entsprechende Formulierung enthalten sein, um den Einwand, die Frage der Befristung sei dabei abschließend geregelt worden, sicher auszuschließen.
Rz. 345
Praxistipp:
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Es ist rechtlich möglich, die jegliche Änderung der Unterhaltsfestsetzung vertraglich auszuschließen. |
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Abänderungsausschlüsse müssen Inhalt der Vereinbarung geworden sein, wobei an diese strenge Voraussetzungen zu stellen sind. |
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Die Darlegungs- und Beweislast für einen Abänderungsausschluss liegt bei demjenigen, der sich auf diesen beruft. |
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Ist eine Regelung zur Frage der Begrenzung weder ausdrücklich geregelt noch als konkludent vereinbart feststellbar, ist im Zweifel davon auszugehen, dass noch keine abschließende Regelung über eine spätere Begrenzung getroffen werden sollte. |
Rz. 346
BGH, B. v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19 Rn 40, 41
Zitat
aa) Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien. Dabei ist – vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage – durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getroffen haben.
Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich. Dass der Unterhaltspflichtige einen früher erhobenen Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu begrenzen, schließlich fallen lässt, besagt noch nichts über eine spätere Befristung des Unterhalts. Auch ein Nachgeben des Unterhaltspflichtigen, nachdem er zuvor die Befristung geltend gemacht hatte, geht demnach nicht weiter, als dass die Prüfung der Befristung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden sollte (vgl. BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn 22 m.w.N.).
BGH, Urt. v.26.5.2010 – XII ZR 143/08:
Zitat
Für die Abänderung eines Prozessvergleichs wegen Unterhaltsbefristung ist maßgeblich, ob der Vergleich eine bindende Regelung über eine spätere Befristung enthält. Ohne eine entgegenstehende ausdrückliche oder konkludente vertragliche Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des Geschiedenenunterhalts davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offen halten wollen. Dann ist eine Abänderung des Vergleichs auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.
Allerdings ist zu beachten, dass der im Vergleich getroffenen Regelung eine gewisse Mindestdauer zukommen muss, um dem Interesse der Parteien an einer rechtssicheren Regelung zu genügen. Daher wird es regelmäßig jedenfalls treuwidrig sein, wenn der Unterhaltspflichtige schon kurze Zeit nach dem Vergleichsschluss eine Abänderung der getroffenen Regelung verlangt.
Maßgeblich ist dabei nicht auf das Datum des Abänderungsverlangens abzustellen, sondern auf den geltend gemachten Befristungszeitpunkt, weil durch diesen auch die Geltungsdauer des Vergleichs bestimmt wird und einem verfrühten Abänderungsverlangen im Übrigen schon das den Unterhaltspflichtigen treffende Prozess- und Kostenrisiko hinreichend entgegenwirken dürfte.
Da sich die Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung des Befristungseinwands schon aus einer interessengerechten Auslegung des Vergleichs ergibt und insoweit eine Bindung an den Vergleich nicht besteht, kommt es auf die Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage und einer Anpassung des Vergleichs nach § 313 BGB nicht an.
Dass der Senat bei der Abänderung eines Urteils für die Präklusion nicht darauf abstellt, ob die Voraussetzungen der Unterhaltsbegrenzung bereits eingetreten waren, sondern darauf, ob die Gründe für eine Unterhaltsbegrenzung bereits zuverlässig vorauszusehen waren, lässt sich auf die Abänderung von Prozessvergleichen nicht ohne weiteres übertragen. Denn im Gegensatz zu einem Urteil, dem eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB vorauszugehen hat und das auch im Fall, dass die Befristung vom Gericht übersehen wurde, Rechtskraftwirkung entfaltet, steht es den Parteien eines Vergleichs frei, die – gegenwärtig noch nicht eingreifende – Befristung einer späteren Klärung vorzubehalten.
Da die Befristung erst in der Zukunft eingreift und von einer auf den Befristungszeitpunkt bezogenen umfassenden Billigkeitsabwägung abhängt, ist eine Festlegung der Unterhaltsdauer anders als beim Urteil jedenfalls nicht zwingend und wird daher von den Parteien zum Zeitpunkt der Scheidung eine frühzeitige Festlegu...