Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 11
Erforderlich ist eine wirksame Mahnung des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhaltsberechtigten nach Fälligkeit der Forderung. Die einmal erfolgte Mahnung muss nicht für die Folgemonate laufend wiederholt werden.
aa) Inhalt der Mahnung
Rz. 12
Die verzugsbegründende Mahnung muss
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die anspruchstellenden Personen, |
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aber auch die geschuldete Leistung nach Umfang und Höhe |
genau bezeichnen. Auch der Zeitpunkt, ab wann gezahlt werden soll, muss sich klar ergeben. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Gläubiger für die Zukunft zwar monatliche Unterhaltsansprüche der Höhe nach beziffert, aber keinen näheren Zeitpunkt benennt, ab dem er ihre Zahlung fordert. Etwas anders gilt nur dann, wenn sich aus dem sonstigen Inhalt des Aufforderungsschreibens ein konkreter Zahlungsbeginn (z.B. ab Zugang des Schreibens oder ab dem ersten Tag des nächsten Monats) hinreichend deutlich entnehmen lässt.
Rz. 13
Im notwendigen Inhalt einer Mahnung sind in der Praxis folgende weitere Gesichtspunkte relevant:
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Dem Verpflichteten muss in der Mahnung auch die Bedürftigkeit des Berechtigten mitgeteilt werden, so dass der Berechtigte seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen muss.
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Bezieht der Unterhaltsberechtigte also eigenes Einkommen, welches zur Bestimmung der Unterhaltshöhe von Bedeutung ist, gerät der Unterhaltspflichtige bei einer bezifferten Zahlungsaufforderung nur dann in Verzug, wenn ihm vor oder mit der Mahnung das Einkommen mitgeteilt wird, es sei denn, ihm ist die Höhe des Einkommens bereits bekannt. Denn nur dann ist der Verpflichtete in der Lage, die Berechnung der Gegenseite nachzuprüfen. |
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Im Grundsatz ist eine Bezifferung des Endbetrags in der Mahnung erforderlich.
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Nicht ausreichend ist in aller Regel, etwa nur das Alter eines Kindes und das maßgebliche Einkommen mitzuteilen und auf Tabellensätze zu verweisen, nach denen sich der Unterhaltspflichtige – ggf. mit fachkundiger Hilfe – den geschuldeten Unterhalt selbst errechnen kann. Es genügt also nicht, wenn z.B. nur Kindesunterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle oder Zahlung des dem Einkommen entsprechenden Unterhalts begehrt wird. |
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Eine unbezifferte Mahnung kann ausnahmsweise dann ausreichend sein, wenn nach dem Inhalt der Mahnung und den gesamten Umständen für den Unterhaltspflichtigen klar ist, welchen konkreten Unterhaltsbetrag der Unterhaltsberechtigte von ihm fordert. |
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Eine Mahnung mit der Androhung von strafrechtlichen Maßnahmen kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen. |
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Die Forderung einer geringeren Summe begründet keinen Verzug auf einen höheren als den begehrten Betrag.
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Bei einer Mehrheit von Gläubigern – z.B. mehreren Kindern oder Ehefrau und Kind – muss bereits in der Mahnung der für jeden Unterhaltsberechtigten beanspruchte Unterhaltsbetrag beziffert werden.
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Bei späterer, anderweitiger Aufteilung auf die einzelnen Gläubiger fehlt es deshalb am Verzug hinsichtlich des geänderten Betrages. |
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Daher sollte hier besser mit einem Auskunftsverlangen gem. § 1613 BGB vorgegangen werden, da auf diese Weise Verzug in Höhe des (später gerichtlich festgelegten) tatsächlich geschuldeten Betrages eintritt. |
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bb) Adressat der Mahnung
Rz. 14
Da die Mahnung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, muss sie auch an den richtigen Empfänger gerichtet werden.
Praxistipp:
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Die an einen Anwalt gerichtete Mahnung ist nur dann korrekt, wenn dieser Empfangsvollmacht hat. |
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Von einer Empfangsvollmacht des Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 164 Abs. 3 BGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich zumindest aus den Umständen ergibt, dass der Verfahrensbevollmächtigte auch für das konkrete Unterhaltsverfahren (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) empfangsbevollmächtigt ist. |
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Allein die Tatsache, dass der Bevollmächtigte des Auskunftspflichtigen diesen im Scheidungsverfahren vertreten hat, reicht jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht ohne weiteres aus. |
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Den Bevollmächtigten des Unterhaltspflichtigen trifft zwar seinem (früheren) Mandanten gegenüber die Pflicht zur Weiterleitung der Schriftsätze an diesen. Er hat jedoch keine weitere Verpflichtung, den Unterhaltsberechtigten, der Zahlung verlangt, auf seine fehlende Empfangsvollmacht hinzuweisen. |
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Wichtig ist dann auch, dass sich Vollmacht auf den Verfahrensgegenstand Auskunft erstrecken muss. |
Rz. 15
OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.12.2016 – 5 UF 132/15
Zitat
Bei der Aufforderung zur Auskunftserteilung handelt es sich um eine empfangsbedürftige geschäftsähnliche Handlung, für die die Vorschriften über die Rechtsgeschäfte und Willenserklärung entsprech...