Dr. iur. Wolfram Viefhues
aa) Trennungsunterhalt – Nachscheidungsunterhalt
Rz. 129
Beim Ehegattenunterhalt wird materiell-rechtlich und auch prozessual streng zwischen dem Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB und dem Geschiedenenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung (Scheidungsunterhalt) nach §§ 1569 ff. BGB unterschieden (siehe Rdn 56).
bb) Vorsorgeunterhalt
Rz. 130
Der Vorsorgeunterhalt ist Bestandteil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs, der allerdings wegen unterschiedlicher Zweckbindungen nach einer gesonderten Geltendmachung im Beschluss eigens zu beziffern ist. Beim Vorsorgeunterhalt sind die betreffenden Einzelbeträge für den Krankenvorsorgeunterhalt und den Altersvorsorgeunterhalt im Tenor gesondert auszuweisen.
Grundsätzlich kann vergessener Vorsorgeunterhalt nicht nachgefordert werden, es sei denn, der Unterhaltspflichtige wurde in Verzug gesetzt oder der Berechtigte hat sich diese Nachforderung vorbehalten hat (siehe § 14 Rdn 165).
cc) Begrenzung des Unterhaltes nach § 1579 BGB
Rz. 131
Geht es im gerichtlichen Verfahren um die Begrenzung oder gar den Ausschluss des Unterhaltes nach § 1579 BGB (dazu § 14 Rdn 268), ist umfassender Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren unverzichtbar.
Rz. 132
Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die für eine Begrenzung des Unterhalts sprechen. Erleichtert wird ihm die Beweisführung aber dadurch, dass die Unterhaltsberechtigte ihrerseits Umstände vorbringen und gegebenenfalls beweisen muss, die für ihre Bedürftigkeit ursächlich sind, so zum Beispiel, dass sie trotz ausreichender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Hat der Unterhaltsschuldner Tatsachen vorgetragen, die für eine Begrenzung des Unterhalts von Bedeutung sind, ist es Sache des Unterhaltsgläubigers, Umstände vorzubringen, die im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung gegen eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts bzw. für eine längere "Schonfrist" sprechen; denn nacheheliche Solidarität wird im Regelfall nicht ohne weiteres zeitlich unbegrenzt geschuldet (§ 1569 BGB).
Rz. 133
Praxistipp:
Der Unterhaltspflichtige muss auch das Fortbestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft beweisen, wenn im Erstprozess streitig ist, ob der Unterhaltsberechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt das Zusammenleben mit dem neuen Partner beendet hat.
dd) Speziell: Befristung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen
Rz. 134
In der Praxis hat die Befristung des nachehelichen Unterhaltes gem. §§ 1578b Abs. 2 BGB eine große Bedeutung (siehe Rdn 253). Eine solche Befristung kommt bei allen Anspruchsgrundlagen des nachehelichen Unterhaltes in Betracht mit Ausnahme des Kindesbetreuungsunterhaltes aus § 1570 BGB. Denn eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches hat der BGH im Regelfall abgelehnt.
Dabei muss die Frage einer Befristung regelmäßig bereits im ersten gerichtlichen Unterhaltsverfahren entschieden werden (siehe § 14 Rdn 232).