Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 56
Wegen der fehlenden Identität zwischen Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt (siehe Rdn 27) sind Ehegatten einander auch dann zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Berechnung des Geschiedenenunterhaltes verpflichtet, wenn bereits eine Auskunft zur Berechnung des Trennungsunterhalts erteilt worden ist, der Trennungsunterhalt bereits gerichtlich geregelt worden ist oder sie den Trennungsunterhalt bereits durch notarielle Vereinbarung geregelt haben. Dies gilt auch dann, wenn der auf Trennungsunterhalt gestützte Auskunftsantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Rz. 57
Praxistipp:
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Folge dieser Nichtidentität der Ansprüche von Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt ist aber auch, dass ein vor der Rechtskraft der Scheidung zur Begründung des Verzuges ausgesprochenes Auskunftsverlangen keine Wirkung für den Nachscheidungsunterhalt hat. |
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Das Auskunftsverlangen muss daher nach der Rechtskraft der Scheidung – ggf. erneut – ausgesprochen werden, um den Verzug hinsichtlich des Geschiedenenunterhaltsanspruchs zu begründen. |
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Die Zahlungspflicht aus dem Trennungsunterhalt endet genau mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, nicht mit dem Ablauf des Monats. Daher muss in diesem Fall bei der späteren Bezifferung ggf. eine Quotelung nach einzelnen Tagen vorgenommen werden. |
Der Eintritt der Rechtskraft muss dabei im konkreten Fall immer sorgfältig geprüft werden. Das vom Gericht erteilte Rechtskraftzeugnis kann falsch sein und ist dabei letztlich nicht maßgeblich.
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Ein im Hauptsacheverfahren über Trennungsunterhalt erlangter Unterhaltstitel endet mit dem Tag der Rechtskraft der Scheidung automatisch. Es darf dann aus diesem Titel nur noch hinsichtlich des Trennungsunterhaltes genau bis zum Tag des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung vollstreckt werden. |
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Wird dennoch hinsichtlich laufenden Unterhaltes weiter vollstreckt, ist Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 ZPO i.V.m. § 113 FamFG zulässig und begründet. |
Rz. 58
Auch eine rückwirkende Erweiterung um den Altersvorsorgeunterhalt scheidet aus. Wird der Unterhaltsanspruch beziffert, ohne auch Vorsorgeunterhalt zu verlangen oder zumindest vorzubehalten, ist später eine rückwirkende Nachforderung i.d.R. ausgeschlossen. Es kann lediglich der Vorsorgeunterhalt für die Zukunft noch geltend gemacht werden.
Rz. 59
Dies gilt auch für den Krankheitsvorsorgeunterhalt. Für die Geltendmachung rückständiger Ansprüche reicht es nach § 1613 BGB aus, dass der Krankheitsvorsorgeunterhalt, der einen unselbstständigen Teil des einheitlichen Lebensbedarfs des Ehegatten darstellt, verlangt worden ist, mag auch der Antragsteller den Krankheitsvorsorgeunterhalt erst im späteren gerichtliche Zahlungsverfahren ausreichend beziffert haben.