Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 296
Das Gericht entscheidet in diesem summarischen Verfahren aufgrund des glaubhaft gemachten Sachvortrages der Beteiligten i.d.R. ohne mündliche Verhandlung. Die Vollstreckung kann nach Ermessen des Gerichts gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden. Regelmäßig ist jedoch gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wenn nicht der Schuldner die Voraussetzungen des § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft macht. Dazu muss er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage sein und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.
Rz. 297
Das Gericht kann auch die Fortsetzung der Vollstreckung von einer Sicherheit abhängig machen oder die Aufhebung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung anordnen. Jede Anordnung des Gerichts kann auch befristet werden.
Rz. 298
Praxistipp:
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Die gerichtliche Anordnung nach § 242 FamFG wirkt, sofern sie nicht befristet ist, bis zur Verkündung der Hauptsacheentscheidung. |
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Das Gericht kann jedoch seinen Beschluss auf Antrag eines Beteiligten jederzeit wegen veränderter Umstände aufheben oder ändern. |
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Auch ein derartiger Beschluss ist nicht anfechtbar. |
Rz. 299
Das Gericht, das in der Hauptsache zuständig ist, entscheidet durch Beschluss, der begründet werden soll.
Rz. 300
Befinden sich die Akten beim OLG, ist zu unterscheiden:
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Ist die Hauptsache beim Beschwerdegericht, kann diese die Einstellung vornehmen, jedoch wird auch hier zusätzlich gefordert, dass der Antrag bereits in der ersten Instanz gestellt worden sein muss. |
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Ist beim OLG lediglich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe anhängig, bleibt das Familiengericht für den Einstellungsantrag zuständig. Problematisch ist, dass dem Familiengericht in dieser Verfahrenssituation die Akten nicht zur Verfügung stehen. |
Rz. 301
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da keine Kosten anfallen. Die Kosten des Verfahrens über die Einstellung der Zwangsvollstreckung sind Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens. Der Antrag löst also für den Anwalt keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG), sofern darüber nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Rz. 302
Etwas anderes gilt nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung über den Einstellungsantrag stattfindet. Dann fällt eine 0,5-Verfahrensgebühr an (Nr. 3328) und eine 0,5-Terminsgebühr (Vorbemerkung 3.3.6 i.V.m. Nr. 3332).
Rz. 303
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, gleichgültig, ob die beantragte Maßnahme angeordnet oder abgelehnt wurde.