Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 246
Auch bei der Versäumnisentscheidung besteht eine Bindungswirkung. Die gerichtliche Entscheidung beruht dabei auf dem als richtig unterstellten einseitigen Sachvortrag des Antragstellers. Dabei erlaubt eine behauptete Änderung der, einer Versäumnisentscheidung zugrunde gelegten (fingierten), Verhältnisse keine Abänderung. Eine Abänderung ist nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Wie bei einem streitigen Beschluss können Versäumnisse in dem Ausgangsverfahren also auch im Falle eines Versäumnisbeschlusses nicht später im Wege der Abänderung korrigiert werden.
Rz. 247
Praxistipp:
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Es ist also zunächst vorzutragen, dass die zur Abänderung herangezogenen Umstände nach dem Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind. |
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Dann ist vorzutragen, dass sich die zum Zeitpunkt des Erlasses der Versäumnisentscheidung vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. |
Rz. 248
Der Beteiligte, der die Abänderung einer Versäumnisentscheidung verlangt, muss daher sowohl zu der damals tatsächlich bestehenden Sachlage als auch zu den im Versäumnisurteil fingierten Umständen vortragen, um dem Gericht die Berechnung der Anpassung zu ermöglichen. Es müssen diejenigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgetragen werden, die für Grund, Höhe und Dauer der Verurteilung zur Unterhaltsrente maßgebend waren. Außerdem ist der dem titulierten Unterhalt zugrunde liegende Rechenweg darzulegen. Ohne entsprechenden Vortrag ist der Abänderungsantrag insgesamt nicht schlüssig und damit abweisungsreif. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Berechnung des titulierten Unterhalts unter keinen Umständen nachvollziehbar ist. Dies muss allerdings der Antragssteller ebenfalls eingehend darlegen.
Rz. 249
OLG Dresden, Beschl. v. 10.11.2016 – 21 WF 719/16
Zitat
1. Eine Abänderung eines Versäumnisbeschlusses in einer Unterhaltssache kommt nur dann und auch nur insoweit in Betracht, als sich die im Zeitpunkt des Erlasses vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
2. Versäumnisse im Ausgangsverfahren können auch im Falle eines Versäumnisbeschlusses nicht später im Wege der Abänderung korrigiert werden
3. Ein Abänderungsantrag gegen einen Versäumnisbeschluss ist damit bereits unzulässig, wenn der Unterhaltsschuldner eine wesentliche Veränderung seiner Einkommensverhältnisse nicht behauptet und er bereits im Ausgangsverfahren, spätestens aber mit einem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss hätte vortragen können, dass er das ihm fiktiv zugerechnete Nettoeinkommen aus einer Tätigkeit als Bürokaufmann mangels einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht erzielen könne.