Rz. 25

Nach Treu und Glauben ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die Unterhaltsleistung eindeutig und endgültig verweigert (sog. "Selbstmahnung"). Dann tritt Verzug ein ab dem Zeitpunkt der Erfüllungsverweigerung.[26] Reagiert der Verpflichtete lediglich auf eine Zahlungsaufforderung nicht, stellt dies allein aber noch keine Unterhaltsverweigerung dar, die den Verzug entbehrlich macht.[27] Eine endgültige Erfüllungsverweigerung wird daher in der Praxis meist nur anzunehmen sein, wenn der Pflichtige bereits eine Auskunft zum Einkommen ablehnt mit dem Hinweis, er schulde keinen Unterhalt.

 

Rz. 26

 

Praxistipp:

Durch Einstellung bislang freiwillig erbrachter Zahlungen ohne berechtigten Grund kann u.U. auch Verzug eintreten.[28] Der beratende Anwalt sollte sich aber darauf nicht verlassen, sondern unverzüglich zur Fortsetzung der Zahlungen auffordern.
Durch Zahlungseinstellung tritt aber kein Verzug ein, wenn Trennungsunterhalt gezahlt worden ist, nach Rechtskraft der Scheidung dann aber weitere Unterhaltszahlungen eingestellt werden.
[26] BGH FamRZ 1983, 352, 354; 1985, 155, 158.
[27] BGH FamRZ 1983, 352, 354; 1985, 155, 158.
[28] OLG Brandenburg FamRZ 2002, 960; OLG Köln FamRZ 2000, 443.

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